Aktuelles Erbrecht - Dr. Stefan Günther Fachanwalt Frankfurt:

Dr. Stefan Günther, Fachanwalt für Erbrecht in Frankfurt, weist Sie in den nachfolgenden Beiträgen auf neue, erbrechtlich relevante Nachrichten hin.

Erbengemeinschaft muss für die Pflege einer Erbin zahlen

  • Nicht selten tritt bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Frage auf, wer für die Pflege eines Angehörigen aufkommt. Der Gesetzgeber hat versucht, mit § 2057 a BGB einer möglichen Ungerechtigkit entgegenzutreten.
  • Dabei übernimmt ein Erbe die Pflege der Eltern und erhält mit seinen Leistungen die Erbmasse zusammen, der restliche Teil der Miterben beschränkt sich allein auf die Antritt.
  • Das OLG Frankfurt, Az: 11 U 134/11, eine Erbengemeinschaft zur Zahlung von 50.000,00 EUR an eine Miterbin verurteilt hat (§ 2057a BGB a.F.).
  • Diese hatte im Gegensatz zu den übrigen Erben die Mutter – unter Aufgabe ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit – über vier Jahre zu Hause gepflegt. Der Rentnerin wurde somit erspart, in ein Altenheim umziehen zu müssen.
  • In diesem Fall wäre das Sparvermögen, der spätere Nachlass, für den Ausgleich der hierfür entstehenden Kosten aufgebraucht worden. Somit waren die übrigen Erben Nutznießer der aufopferungsvollen Tätigkeit ihrer Schwester. Der ausgeurteile Geldbetrag ist bislang die höchste Summe, die in derlei Konstellationen richterlich beschieden wurden. Mit Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist die Entscheidung des OLG Frankfurt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az: IV ZR 135/13, seit dem 20.08.2013 rechtskräftig.
  • Diese Konflikte zur Pflege werden wegen der zunehmenden Überalterung der Gesellschaft zukünftig an Bedeutung gewinnen, da die Kinder meist vor der Wahl stehen, entweder unter Verzicht beruflichen Fortkommens die Eltern zu Hause zu pflegen oder diese in eine Altenheim zu vermitteln. Dann sind sie allerdings über die Grundsätze des Elternunterhalts in vollem Umfang für die Kostendeckung in Form von Geldzahlungen verpflichtet.
  • In der Mitte, und meist die Profiteure des Zielkonflikts, stehen die teilnahmslosen Geschwister, die mit ihrem Nichtstun auf spätere Vorteile bei der Erbauseinandersetzung hoffen. Diesem Ansinnen hat das OLG Frankfurt mit seinem Urteil – noch nach alter Rechtslage ergangen – einen Riegel vorgeschoben. Für den Gesetzgeber war es daher angezeigt, die Norm des § 2057a BGB zu überarbeiten und die Anspruchsvoraussetzungen bei geleisteter Pflege abzusenken.

 

 

 

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