Vor- und Nacherbschaft aber richtig

Die Vor- und Nacherbschaft ist zwar die am stärksten bindende Testamentsform, sie macht es aber den Betroffenen nicht immer leicht. Denn bei der Vorerbschaft ist in der Regel die Gesamtheit der Güter uneingeschränkt für den späteren Rechtsnachfolger zu erhalten. Schließlich erbt bei der Vor-und Nacherbschaft der Nacherbe vom Erblasser und nicht vom Vorerben. Um den drohenden Fristablauf von 30 Jahren zu verhindern, sollte die Vor- und Nacherbschaft zwingend mit dem Eintritt eines Ereignisses Tod, Heirat, etc. verknüpft sein. Ist Vorerbschaft, was der Regelfall ist, unbefreit eingerichtet, so sind Transaktionen bezüglich des Grundstückes ebenso verboten, wie Schenkungen vorzunehmen. Zur Absicherung sollte daher eine dingliche Absicherung im Grundbuch durch einen entsprechenden Vermerk erfolgen. Die Früchte (Mieterträge, etc.) darf er allerdings für sich behalten. Zur Klarstellung sollte der Testator daher verfügen, wer, in welchem Umfang für das Gesamthandsvermögen zu sorgen hat.

 

Vor- und Nacherbschaft – für wen geeignet

In Betracht kommen alle Möglichkeiten, bei denen rechtssicher der Übergang auf eine unerwünschte Person verhindert werden soll. Dies kann zu Einen das selten geliebte Schwiegerkind oder der unsichere Ehepartner sein. Denn, wie oben dargestellt, kann die Erbmasse eben gerade nicht zwischenzeitlich veräußert, und sie kann auch nicht im Wege der Erbfolge erworben werden. Es sollte aber beachtet werden, dass so viel an Substanz vorhanden ist, um die Erhaltung betreiben zu können. Meist wird er an der reinen Verwaltung kein Interesse haben, da er bei der Vor-und Nacherbschaft nur der Statthalter ist. Wenn man schon diese Form wählen möchte, muss man hellseherische Fähigkeiten besitzen. Denn der Zeitraum bis zum Eintritt des Nacherbfalles kann da schon sehr lang sein.

 

Was gilt es bei der Vor- und Nacherbschaft zu beachten

Wenn man eine Vor- und Nacherbschaft installieren möchte, sollte dies durch genaue sprachliche Regelungen zum Ausdruck kommen. Es kann ansonsten zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber anderen Testamentsformen kommen. Jedenfalls sollte auch der Fall bedacht werden, dass die bei der Vor- und Nacherbschaft eingesetzten Personen durch Tod oder Ausschlagung nicht mehr vorhanden sind. Für diesen Fall ist unbedingt eine Ersatzlösung in Betracht zu beachten.

 

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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