Vorweggenomme Erbfolge, Vermögen verschenken

Mit der vorweggenommenen Erbfolge hat man die Möglichkeit, sein Vermögen unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände zu übertragen oder gar zu verschenken. Ansonsten wäre dies erst nach dem Tod übergegangen. Von der Übergabe kann ein Hausgrundstück oder Barvermögen bzw. jeder andere Vermögensgegenstand betroffen sein. Die Motive für die vorweggenommene Erbfolge können z.B. in der Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge, der Absicherung der Pflege im Alter oder der Durchführung der Renovierung einer Immobilie liegen.  Auch kann (und soll) die Rechtsnachfolge in einem Unternehmen immer lebzeitig vorgenommen werden. Die Form der Übertragung erfolgt meist in Form einer Schenkung oder Ausstattung, wenn damit eine Lebensstellung des Empfängers begründet werden soll.

 

Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge:

  • Durch eine behutsame Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge können die gegenwärtigen Lebensumstände genau erfasst werden. Es ist möglich – gerade bei einem Unternehmen – einen fließenden Übergang zu schaffen. Es kann beurteilt werden, inwieweit der Empfänger der Lage ist, das Vermögen zu verwalten.
  • Optimale Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge und Nutzung einkommensteuerrechtlicher Vorteile (Übertragung gegen dauernde Last)
  • Die zusätzliche Verhinderung Möglichkeit der Rückforderung durch den Sozialhilfeträger, wenn dieser Zeitraum (Frist: 10 Jahre) ausgenutzt wird.
  • Die Verhinderung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber dem Ehepartner durch die sog. Güterstandsschaukel oder durch Übertragungen innerhalb des 10-Jahreszeitraums

 

Nachteile der vorweggenommenen Erbfolge:

  • Der Übergeber verliert, ohne Rückforderungsrecht, sein Vermögen.
  • Unter Umständen verliert er damit an Einflussmöglichkeit innerhalb der Familie
  • Regressansansprüche des Sozialamtes wegen ungedeckter Heimkosten (10-Jahres-Frist)
  • („Wer nichts mehr hat, der nichts mehr gilt“).

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

  • Bei der vorweggenommenen Erbfolge unbedingt Rücktritts- Kündigungsrechte vereinbaren und ggf. bei Grundstücken zusätzlich durch eine Rückauflassungsvormerkung absichern. Dies setzt eine Eintragung ins Grundbuch voraus.Das Nießbrauchsrecht geht weiter als ein Wohnungsrecht, da es die Vermietung gestattet. Beide Rechte in jedem Fall grundbuchrechtlich absichern.
  • Genaue Regelung treffen,wer, in welchem Umfang die Unterhaltskosten für das Gebäude zu tragen hat

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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