Testamentsvollstreckung mit Testamentsvollstrecker 

Die Testamentsvollstreckung ist die beste Möglichkeit, nach dem Tod die Wünsche und Vorstellungen des Erblassers rechtssicher umzusetzen. Die meisten dieser Konstruktionen scheitern aber, weil deren Durchführung sich als zu wenig durchdacht erweist. Meist werden die möglichen Folgen nicht ausreichend bedacht, insbesondere wird sehr häufig der Aus- bzw. Wegfall des ursprünglichen Verwalters nicht gesehen. Ebenso gibt es immer wieder Fälle, bei denen zuvor mit der dafür vorgesehenen Person keine ausreichende Kommunikation stattgefunden hat. Dies hat meist erhebliche Auswirkungen auf den vorhandenen Nachlass, der dann plötzlich ganz anderen Gesetzmäßigkeiten unterworfen ist.

Mit dem Tod endet die Möglichkeit, Dispositionen oder Regelungen zur Nachfolge in einem Unternehmen zu treffen. Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, ist das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung. Am besten wählt der Erblasser eine Person seines Vertrauens aus, die geeignet ist, seine Interessen auch über den Tod hinaus umzusetzen. Allerdings sollte der in Betracht kommende Verwalter auch die persönlichen Voraussetzungen mitbringen, um seine Tätigkeit vorteilhaft ausüben zu können. Denn er füllt eine Amtstätigkeit aus und unterliegt der Überwachung durch das Gericht. Aus diesem Grund sollte immer die Bestellung einer oder mehrerer Personen als Ersatz in Betracht gezogen werden. Ist keine Ersatzbestimmung getroffen worden, können nicht beabsichtigte Rechtsfolgen eintreten. Damit sind Entwicklungen möglich, die ja gerade verhindert werden sollten.

Testamentsvollstreckung sichert Vermögensentwicklung über Tod hinaus

Mit diesem Rechtsinstitut kann der Erblasser auf die Kontinuität der Unternehmensfortführung oder des  privaten Vermögens Einfluss nehmen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn familieneigene Nachfolger nicht oder noch nicht vorhanden sind, oder sich die Erbfolge gegenwärtig als ungünstig darstellt. Möglich ist auch, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu verzögern oder in diesen Prozess steuern einzugreifen. Insbesondere kann damit die Absicherung noch minderjähriger Kinder erreicht werden, die ansonsten über das Amtsgericht einen Vormund bestellt bekämen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Mit dem potentiellen Testamentsvollstrecker vorab die Vergütungsfrage klären. Ebenso unbedingt Vorsorge für den Fall einer Ersatzlösung treffen.

 

 

 

 

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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