Berliner Testament und Ehegattentestament

Das Berliner Testament ist eine besondere Testamentsform, die nur unter Ehepaaren möglich ist und beide Partner bindet. Der überlebende Ehegatte ist lediglich insoweit gebunden, als er seinen letzten Willen nicht zu Lasten der gemeinsamen Kinder abändern kann. Die Einschränkung gilt beim Berliner Testament oder auch Ehegattentestament aber dann nicht, wenn als Endbegünstigte fremde Dritte (Nachbarn, Freunde, Bekannte, etc.) eingesetzt sind. Dann wird von einem wechselseitigen Bindungswillen („Wechselbezüglichkeit“) nicht auszugehen sein. Für andere Personengruppen (nichteheliche Lebensgemeinschaft, etc.) kommt das Berliner Testament nicht in Betracht. Für diese Fälle ist ein Erbvertrag als Alternative angezeigt.

Berliner Testament meist falsch

Die Schwächen des Berliner Testaments liegen in der möglichen Wiederverheiratung des Partners, der sich über eine Anfechtung der letztwilligen Bestimmung der Bindungswirkungen entledigen kann. Die eigenen Abkömmlinge gehen dann leer aus. Ebenso häufig werden deren mögliche Pflichtteilsansprüche übersehen, die bereits beim ersten Todesfall entstehen. Diese können die angedachte Regelung völlig über den Haufen werfen. Nicht selten erfährt das Berliner Testament auch seine Störung durch den eintretenden Pflegefall des Partners.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Unbedingt überlegen, ob man sich bei dieser Testamentsform auf den Partner verlassen kann. Die Absicherung der Kinder kann meist besser durch andere Testamentsformen vollzogen werden. Mit den Kindern sollte ein Vertrag über den Verzicht für deren Pflichtteil nach dem Tode des Ehegatten in Betracht gezogen werden. Denn es liegen zwei Erbfälle vor, die voneinander völlig getrennt zu sehen sind. So kann eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Partners seinen Pflichtteil verlangen, zusätzlich beim Tod des überlebenden Ehegatten dann noch einmal zusätzlich den gesetzlichen Erbteil.Dieses Kind ist dann gegenüber den anderen Abkömmlingen besser gestellt, die sich nur auf den Schluss-Erbteil beschränken.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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