Schenkungsteuer vermeiden – für Fachanwalt für Erbrecht Dr. Stefan Günther steht dies nicht nur im Vordergrund

Durch unnötig anfallende Schenkungsteuer ist es leider möglich, dass sich das zur Übertragung anstehende Kapital erheblich dezimiert. Deshalb ist es wichtig, den Klippen im Bereich der Schenkungsteuer unbedingt Beachtung zu schenken. Neben anderen Aspekten kann die steuerliche Komponente bei lebzeitigen Übertragungen dominierend sein. Denn wem hilft es, wenn z. B. ein Drittel des Vermögens nur deshalb reduziert wird, weil zuvor die individuellen Freibeträge nicht ausgeschöpft wurden. Deshalb sollte, je nach Möglichkeit, alle 10 Jahre Vermögen innerhalb der Bemessungsgrenze übertragen werden. Wird dies unterlassen, so kann es im Falle des Todes zur unnöitgen Erhöhung durch Erbschaftsteuer kommen.

Schenkungsteuer sparen

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Ehe) vorzeitig beendet und danach wieder vereinbart, so ist der Zuwachs keine Schenkung. Denn es liegt keine unentgeltliche Übertragung vor. Deshalb sollte diese Möglichkeit unter Eheleute genutzt werden, um deutlich an Schenkungsteuer zu sparen. Zwischen beiden Vorgängen sollte aber ein gewisser zeitlicher Abstand liegen (ca. 6 Monate), damit die Änderung des Güterstandes nicht rechtsmißbräuchlich erscheint. Ebenso ist es möglich, durch die Vereinbarung eines Nießbrauchs die Schenkungssteuer stark zu dezimieren. Denn der Wert des übertragenen Rechts kommt bei der Berechnung zum Abzug. Bei einem Unternehmen kann zu dem Aspekt der Schenkungsteuer noch die Einkommensteuer hinzutreten, nämlich dann, wenn im Gegenzug für die Übergabe eine dauernde Last vereinbart wird.

Allerdings sollte man sich nicht nur von steuerlichen Fragestellungen leiten lassen, sondern Sicherungsmechanismen einbauen, falls die vorgenommene Übertragung nicht wie beabsichtigt verläuft. Dies hat man bei lebzeitigen Übergabe noch in der Hand. Bei Verfügungen von Todes wegen ist da meist nichts mehr zu retten. Dort hat die Sicherung des Erbgangs absolute Priorität.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Die erbrechtliche Situation unbedingt auf ihre Tragfähigkeit überprüfen. Vor Übertragungen Rückforderungsrechte einbauen. Gewünschtes Verhalten durch Vertragsstrafen absichern und Ausgleichsansprüche für ein möglicher vertragswidriges Verhalten genau festlegen.

 

 

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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