Testamentarische Festlegung der Schiedsgerichtsbarkeit nicht möglich
In zahlreichen Fällen ist die streitige erbrechtliche Auseinandersetzung vorprogrammiert. Es liegt daher nicht fern, wenn der Erblasser in guter Absicht durch letztwillige Verfügung ein Schiedsgericht für derlei Konflikte installieren möchte. Ob dies zulässig ist, hatte der BGH in der Entscheidung vom 05.März 2017, Az: I ZB 50/16, zu entscheiden.
Ergebnis der nachstehend aufgeführten Entscheidung:
- Eine einseitige, testamentarische Bestimmung des Erblassers zur Festlegung einer Schiedsgerichtsbarkeit für erbrechtliche Auseinandersetzungen ist unzulässig.
- Die einvernehmliche Regelung der Erben untereinander, die Auseinandersetzung vor einem Schiedsgericht zu führen, ist gem. § 1060 ZPO zulässig.
- Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser testamentarisch festgelegt, dass Streitigkeiten über das Testament bzw. den Pflichtteil vor Schiedsgerichten durchzuführen sind. Die fraglichen Bestimmung hatte folgenden Inhalt:
Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden, dessen Statur ich als offene Schrift einreiche.
- Über die Streitigkeiten der Erben untereinander hätten bei dieser Konstellation wiederum Notare geurteilt – womöglich der mit der Testamentsgestaltung befasste Notar.
- Im Verfahrensgang hatte die Partei zunächst vor dem ordentlichen Zivilgericht (Landgericht) eine Stufenklage eingereicht. In der darauffolgenden Instanz wurde der Kläger auf die vorrangige Schiedsvereinbarung hingewiesen.
- Als dann der Spruch des Schiedsgerichtes vorlag, sollte dieser für vollstreckbar erklärt werden.
- Letztinstanzlich wies auf die Rechtsbeschwerde der BGH dieses Begehren mit der Begründung zurück, dass gem. § 1030 ZPO grundsätzlich jede vermögensrechtliche Streitigkeit Gegenstand einer Schiedsgerichtsvereinbarung sein kann. Die Testierfreiheit lässt es nach Auffassung des BGH nicht zu, mögliche Rechtsnachfolger auf den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen.
- Ein entsprechender Spruch eines Schiedsgerichtes kann daher gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2a ZPO jederzeit aufgehoben werden.
Nur die Erben selbst können eine schiedsgerichtliche Regelung vereinbaren
- Allerdings können sich die Erben entsprechend § 1030 ZPO untereinander einvernehmlich darauf einigen, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Weg vor ein Schiedsgericht zu wählen.
- Der mit der Abfassung des Testaments befasste Notar hat für die Parteien damit nicht nur ein Übermaß an unnötiger Kosten verursacht, sondern mit seiner Vertragsgestaltung in erheblichem Maße zu Verunsicherung beigetragen.