Die zehn größten Irrtümer im Erbrecht
Nachfolgend möchte ich Ihnen die zehn größten Irrtümer im Erbrecht vorstellen, wobei die Aufstellung auf meiner persönlichen Einschätzung beruht. Die Aufzählung erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag gehört mir schon das Vermögen des Erblassers
Falsch, denn der Erblasser kann lebzeitig über sein Vermögen verfügen, wie er es gerne möchte. Insbesondere kann er das Vermögen verleben. Die Bindungswirkung bezieht sich daher nur auf den Todesfall. Eine Einschränkung besteht allerdings hinsichtlich unentgeltlicher Verfügungen (Schenkungen). Dort sind Schenkungen meist nur dann wirksam, wenn sie – bei bestehender Bindungswirkung/Wechselbezüglichkeit – zur Absicherung der eigenen Pflege dienen. Die Begründung einer Lebensstellung, mit der Zielrichtung einst Erbe zu werden, ist daher ein unsicheres Geschäft
Im Bankschließfach ist mein Testament sicher
Falsch, denn wenn die vermeintlichen Erben mit einem möglicherweise „falschen“ Erbschein, das Schließfach öffnen, kann das Testament dabei untergehen. Es zu Hause aufzubewahren ist auch keine Lösung, denn dabei ist der Untergang bei Brand oder Wohnungsentrümpelung schon vorprogrammiert. Der sicherste Weg ist daher die Hinterlegung beim Amtsgericht bzw. Nachlassgericht des Wohnortes.
Für den Antritt des Erbes bedarf es immer eines Erbscheines
Falsch, ausreichend hierfür ist auch ein notarielles Testament. Wenn die Bank dann immer noch auf der Vorlage des Erbscheins besteht, kann sie sich dabei schadensersatzpflichtig machen. Die Kostenersparnis ist ein wichtiges Argument für ein notarielles Testament
Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren in 10 Jahren
Falsch, denn bei Ehepaaren beginnt die 10-Jahresfrist nicht mit der Schenkung, sondern erst mit Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Daher sind grundsätzlich alle in der Ehe vorgenommenen Schenkungen für den Pflichtteil relevant, auch wenn sie Jahrzehnte zurück liegen können. Die Zehn-Jahresfrist bezieht sich auf pflichtteilsrelevante Schenkungen, bei denen auf der Gegenseite kein Ehepartner steht.
Ein mit dem Computer bzw. der Schreibmaschine geschriebenes Testament zählt mehr als ein handgeschriebenes Testament
Falsch, wenn man das Testament selbst verfasst, dann zählt nur die handschriftliche Anfertigung alle anderen Formen sind ungültig. Bei Ehepaaren scheibt ein Partner, der andere muss mit unterzeichnen.
Entscheidend ist allein das Testament mit dem neueren, aktuelleren Datum
Falsch und so nicht richtig. Denn falls es zu Unklarheiten über eine mögliche Auslegung des späteren Testaments kommt, ist der Inhalt des vorhergehenden Testaments miteinzubeziehen. Der Grundsatz ist also nur dann richtig, wenn es zu einer völlig anderen Erbfolge kommt.
Testamente oder Erbverträge können nicht mehr geändert werden.
Falsch, denn jedes Testament kann und sollte ggf. geändert und den veränderten Lebensumständen ständig angepasst werden. Dies kann auch durch lebzeitigen Widerrufgeschehen. Bei einem Erbvertrag ist das zu Lebzeiten schon komplizierter, dort muss gegenüber dem anderen Partner der Rücktritt erklärt werden. Nach dem Tod eines Ehepartners ist die Abänderung der gemeinsamen letztwilligen Verfügung meist nur dann möglich, wenn dies im Testament vorgesehen ist.
Kinder können jederzeit enterbt werden
Falsch, nur wenn Gründe vorliegen, die sicher auf eine Erbunwürdigkeit schließen lassen, kann eine „Enterbung“ vorgenommen werden. Ansonsten haben Kinder immer Anspruch auf den Pflichtteil, was die vorgesehene Erbfolge kräftig durcheinander bringen kann.
Nichteheliche Kinder erben mit den ehelichen Kindern nicht
Falsch, denn beide Kinder sind nebeneinander gleichberechtigt
Wenn ich den Erbschein in den Händen halte, bin ich auch Erbe
Falsch, der Erbschein ist nur ein gegenwärtiger Ausweis für die Erbfolge. Tauchen später noch weitere Erben (z.B. außerehelich gezeugte Kinder) auf, muss die Erbfolge neu bestimmt werden. Das bisher geglaubte Leben ist dann nur noch eine schöne Erinnerung. Der Erbschein wird dann durch das Nachlassgericht wieder eingezogen;er ist daher lediglich eine Art Ausweispapier.