Rechtsanwalt Erbrecht Frankfurt – Fachanwalt Dr. Stefan Günther

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt im Erbrecht in Frankfurt Main für Ansprüche aus Testament – Anfechtung sowie Auslegung – Pflichtteil und Erbengemeinschaft

Mit dieser Webseite möchte ich Sie insbesondere informieren über:

    • Aktueller Experten-Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht
    • Ansprüche aus einem oder mehreren Testamenten (§ 2258 BGB) – welches ist gültig ?
    • Pflichtteil (§ 2303 BGB) – was gilt es zu beachten, wenn dieser eingefordert wird und was ist dann mit den Schenkungen des Erblassers gem. § 2325 BGB ?
    • Erbe (§ 1922 BGB) – ich bin im Testament als Erbe eingesetzt, werde ich im Erbfall alles erhalten ? Oder kann der Erblasser über sein Vermögen bis zu seinem Tod frei verfügen ?
    • Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) – Welche Regelungen gibt es, wenn die Erben sich nicht einig sind, wer bestimmt dann, was gemacht wird ?
  • Erbschaftsteuer (§ 16 ErbStG)– wie kann das Vermögen unter Ausnutzung der Freibeträge vorteilhaft auf die Kinder übertragen werden ?

Als ein auf das Erbrecht spezialisierter und in Frankfurt zugelassener Fachanwalt berate und vertrete ich Sie gerne in allen einschlägigen Fragestellungen. Keine selbst eingeholte Auskunft aus dem Internet oder der noch so gut gemeinte Rat eines Bekannten kann die fachlich fundierte Beratung durch einen Experten ersetzen.Zu umfangreich und kompliziert sind für Laien die einzelnen Bereiche des Erbrechts, die zudem häufig noch mit wichtigen- sehr kurzen – Fristen verbunden sind. Nicht selten verstellt einem dabei zusätzlich der Aspekt der Trauer den Blick für das Wesentliche.Rechtsanwalt_Fachanwalt_Erbrecht_Frankfurt_Dr._Stefan_Günther Die meisten Probleme ergeben sich, wie ich aus meiner praktischen Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht Frankfurt, berichten kann, im Bereich der Auslegung und Anfechtung bei einem Testament und Ansprüchen aus Pflichtteil sowie Fragen der Verwaltung bzw. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Ich hoffe aber, mit diesen Seiten auch andere Bereiche, die für Sie von Interesse sein könnten, abgedeckt zu haben.

Rechtsprechung aktuell: OLG Frankfurt vom 25.04.2018, Az: 29 U 18/18, bestätigt unwirksame Freistellungsklausel beim Berliner Testament

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2018, Az: 29 U 18/18 erneut die Unwirksamkeit einer sog. Freistellungsklausel beim Berliner Testament festgestellt. Insoweit findet die bisherige Rechtsprechung ihre Fortsetzung, die bereits mit dem Beschluss vom 11.03.2016, Az: 21 W 152/15, ihren Anfang nahm.

Mit der streitgegenständlichen Formulierung in der Entscheidung vom 25.04.2018 sollte, so der Vortrag der unterlegenen Partei, dem überlebenden Ehegatten im Rahmen eines notariellen Testaments die Möglichkeit verschafft werden, wieder neu testieren zu können.
Hierzu bedarf es einer speziellen Ermächtigung. denn nach dem Tode eines Ehegatten ist es bei dem gemeinschaftlichen Testament nicht mehr möglich, die ursprüngliche letztwillige Verfügung des Ehepaares einseitig abändern zu können. Der beauftragte Notar wählte in dem Testament aus dem Jahr 1977 folgende Formulierung:
Wir setzen uns gegenseitig- und wechselseitig als Erben ein mit der Maßgabe, daß der überlebende Ehegatte vollkommen frei über sein eigenes und das Vermögen des Erstversterbenden verfügen kann. Der überlebende Ehegatte soll keinerlei Beschränkungen unterliegen. Als Schlusserben waren die Kinder eingesetzt, die – falls sie beim Tode des erstversterbenden Ehepartner den Pflichtteil fordern – beim Tode es verbliebenen Elternteils auch nur den Pflichtteil erhalten sollen.

Nach dem Tod der Ehefrau hatte der Ehemann vor einem Notar im Jahr 2014 ein neues Testament beurkunden lassen und enterbte dabei ein Kind. Dieses hatte zuvor – noch zu Lebzeiten der Mutter – im Jahr 1993 erfolgreich die Vaterschaft angefochten. Es stammte somit nicht vom Erblasser ab. Gleichwohl hatten es die Eheleute bei dem gemeinsamen Testament von 1977 belassen; ein noch zu Lebzeiten möglicher Widerruf (§ 2271 Abs. 2 BGB) der letztwilligen Verfügung durch einen Elternteil erfolgte nicht.

Das OLG Frankfurt bestätigte die vorhergehende Entscheidung des Landgerichts, das in der im Streit stehenden Klausel keine Ermächtigung zur Abfassung einer neuen, abweichenden letztwilligen Verfügung sah. Vielmehr sollte damit lediglich die Möglichkeit unter Lebenden frei verfügen zu dürfen eingeräumt werden. Ist dies anders gewollt, muss eine entsprechende Regelung dem überlebenden Ehegatten ein Abänderungsrecht bezüglich des gemeinschaftlichen Testaments eindeutig zugebilligt werden.

Gleichlautende Entscheidungen sind folgende ergangen: OLG Bamberg, Az: 4 W 105/15, vom 06.11.2015, OLG Düsseldorf vom 11.09.2014, FamRZ 2015, 879-881

Experten-Tipp von Fachanwalt für Erbrecht Dr. Stefan Günther, Frankfurt:

  • Soll dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Bindungswirkung des § 2270 Abs. 2 BGB aufzuheben und neu testieren zu können, bedarf es hierzu einer klaren Regelung
  • Globale Formulierung, die sich nicht auf letztwillige Verfügungen beziehen, reichen nicht aus.

Schicksalhafte Fehler im Erbrecht vermeiden

Jeder Mensch, so Fachanwalt für Erbrecht Frankfurt, Dr. Stefan Günther, macht Fehler. Das Problem ist nur, dass sich im Bereich des Erbrechts Fehler, Unterlassungen meist böse rächen. Nicht selten stehen der Ehegatte oder die Kinder mit leeren Händen da. Oder es bestimmen plötzlich andere Institutionen (Vormundschaftsgericht) über deren Schicksal. Nur in Ausnahmefällen werden die jeweiligen Fristen bekannt sein, die zum Teil ausschließenden Charakter besitzen. So kann z. B. nur 6 Wochen nach Kenntnis des Todes des Erblassers gegenüber dem Amtsgericht ausgeschlagen werden. Auf der anderen Seite ist für die Anfechtung einer letztwilligen Erklärung eine Frist von nur einem Jahr gegeben. Beide Rechtshandlungen sind mit großen Auswirkungen verbunden. Es kommt aber auch vor, dass erbrechtliche Konsequenzen bestehen, die dem Mandanten in ihrer Bedeutung gar nicht bewusst sind. Da in diesen Fällen häufig gegensätzliche Interessen bestehen, ist der Katastrophenfall in Form einer bevorstehenden Teilungsversteigerung vorprogrammiert. Nicht selten lassen sich bestehende Konfliktlagen nur durch einen Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag regeln. Schlimm entwickeln sich die Fälle, bei den Großzügigkeit und der Gedanke an Steuersparmöglichkeiten, die Absicherung eigener Ansprüche überlagert hat.

Aber auch bei Vorliegen eines Testamentes oder Erbvertrages muss die Rechtslage nicht einfacher sein. Dabei kann es bedeutsam sein, ob man die vermeintliche Begünstigung in Anspruch nehmen soll. Oder soll besser doch die Ausschlagung mit gleichzeitiger Geltendmachung des Pflichtteils in Betracht gezogen werden? All dies sind Schwierigkeiten, die qualifiziert nur durch einen Fachanwalt für Erbrecht beantwortet werden können. Es wird daher empfohlen, mit der umfangreichen Prüfung ohne Verzug zu beginnen, sofern das Problem erkannt wurde. Die längsten und schwierigsten Rechtsstreitigkeiten entstehen durch aufgeschobene Lösungsansätze. Insoweit freut es mich, dass Sie sich, als ersten Ansatz, für diese Internetseite interessieren. Im Blog erhalten Sie die neuesten Veröffentlichungen mit sehr spannenden Themen, die ich Ihnen als Fachanwalt sehr empfehlen kann. Der übrige Inhalt ist so aufgebaut, dass die typischen Fehler besonders hervor gehoben sind. Sehr plastisch wird dies anhand “berühmter Erbfälle” dargestellt.

Für Ihre Fragen:

Tel.: 069/308 511 90

Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

Königsteiner Str. 16

65929 Frankfurt