Testament abfassen – Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther aus Frankfurt teilt mit, was es zu beachten gilt

Ein Testament richtig zu verfassen, stellt für den juristischen Laien häufig ein großes Problem dar; meist werden unpassende Ratgeberempfehlungen zu Hilfe gezogen. Trotzdem sollte man sich frühzeitig mit der Frage befassen, ob man seinen letzten Willen, zumindest nicht vorläufig, festlegen möchte. Gute Testamente richten sich nach der jeweiligen Lebenssituation. Sie sind daher eine Momentaufnahme und bedürfen der ständigen Veränderung. So muss die Manifestation eines jungen, alleinstehenden Mannes einen anderen Inhalt haben, als das eines mehrfachen Familienvaters.

Lässt man die Möglichkeit außer Acht, nimmt man für die nahen Angehörigen unter Umständen schwere Nachteile in Kauf. Sind die eigenen Kinder auch noch minderjährig, so ist in diesen Fällen das jeweilige Vormundschaftsgericht mit im Boot. Zu sämtlichen Fragen des Kindeswohls ist dann der eingesetzte Vormund, der Ihrem Kind völlig fremd sein kann, anzuhören, bzw. er bestimmt hierüber. Nicht weniger gravierend sind die Auswirkungen, wenn ein Betrieb vorhanden ist. Spätestens dann ist der Betrieb den Wünschen und Begehrlichkeiten Einzelner bzw. fremder Dritter ausgesetzt, die meist am Fortbestand des Unternehmens kein Interesse haben. Nicht selten gehen dabei zahlreiche wichtige Arbeitsplätze mit unter.

 

Testament – unbedingt Formvorschriften einhalten

Das Testament kann auch, unter Einhaltung der Formvorschriften, handschriftlich angefertigt werden, es bedarf also keiner notariellen Beurkundung. Die schriftliche Kundgabe sollte diese in jedem Fall beim Amtsgericht des Wohnorts hinterlegt sein. Denn es gibt immer wieder Fälle, bei denen das Exemplar schlicht und einfach verschwindet. Unbedingt sollte aber beachtet werden, ob die Verfügung noch der jeweiligen Lebenssituation angepasst ist. Falls nicht, gilt dies dringend zu verbessern. Im Einzelfall kann es durchaus angebracht sein, einen Erbvertrag abzuschließen, der allerdings – im Vergleich zum Testament – zwingend der notarielllen Beurkundung bedarf. Dazu ist immer dann zu raten, wenn z.B. eine Übertragung des Vermögens im Wege der Erbfolge gegen voherige Pflegeleistungen geplant ist. Außer beim Fall von Eheleuten (mit Kindern) erzeugt das Testament ansonsten keine verbindliche Bindungswirkung, d.h. der Erblasser kann sich jederzeit von seiner Erklärung lossagen.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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