Erbschaftsteuer zahlen – Experte Dr. Stefan Günther in Frankfurt berichtet

Bei der Erbschaftsteuer hat man es im Gegensatz zur Schenkungsteuer nicht mehr in der Hand, große steuerliche Spielräume effektiv zu nutzen. Deshalb muss bei der Erbschaftsteuer die Sicherung des Nachlasses absolute Priorität haben. Größere Einsparungen sind meist nicht mehr zu erzielen. Da der Eintritt des Todes meist sehr ungewiss ist, können sich nämlich nach der Abfassung einer letztwilligen Äußerung erhebliche Veränderungen der Erbschaftsteuer ergeben. Dies kann in der Höhe der Besteuerung, der Freibeträge oder der Steuerklassen liegen. Tendenziell ist aber festzustellen, dass ein sog. Berliner Testament oder eine Vor- und Nacherbschaft in Bezug auf die zu entrichtende Erbschaftssteuer eher ungünstig ist, da von zwei Erbfällen auszugehen ist.

 

Bei letztwilligen Verfügungen nur eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeit

Die anfallende Erbschaftsteuer lässt sich beim Übergang von Todes wegen nur sehr eingeschränkt minimieren. Setzt man darauf den Schwerpunkt, ist unbedingt die lebzeitige Übergabe mit den entsprechenden Sicherungsmöglichkeiten vorzuziehen. Aber nicht alle steuerlich relevanten Übergänge müssen in eine finanzielle Katastrophe führen. Bei dem selbst genutzten Familienhauses ist der Erwerb für den überlebenden Ehegatten und dessen Kinder dann steuerfrei, wenn die fortan bestehende Nutzung auf Dauer angelegt ist. Wenn wirklich ein erheblicher Betrag an Erbschaftsteuer zu erwarten ist, kann über die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung nachgedacht werden. Damit kann zumindest ein Teil der Erbmasse steuerfrei in die gegründete Einrichtung überführt werden. In seltenen Ausnahmefällen kann man darüber nachdenken, auszuschlagen, um die Entstehung von Erbschaftsteuer in einem erheblichen Umfang zu vermeiden. Letztendlich sollte man aber die Möglichkeit nicht ungenutzt lassen, z.B. im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, und eine steueroptimierte Gestaltung anstreben. Gerade hier bietet die Möglichkeit der Auschlagung und Abfindung des Erbteils einen ersten Ansatz.

 

 

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

Königsteiner Str. 16

65929 Frankfurt