Testierunfähigkeit und Testament – Fachanwalt Dr. Stefan Günther

Der Nachweis der Testierunfähigkeit ist im Gerichtsverfahen eine hohe, aber nicht unüberwindbare Hürde, die durchaus zu bewältigen ist. Die Einführung in den Prozess fällt naturgemäß schwer, da der Testator verstorben ist und nicht mehr untersucht werden kann. Gibt es deswegen ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, muss dem Verdacht von Amts wegen bereits bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügung nachgegangen werden. Die Testierunfähigkeit wird definiert, indem der Erblasser wegen einer Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.Die Testierunfähigkeit muss im Zeitpunkt der Anfertigung der Willensäußerung vorgelegen haben. Eine danach eingetretene Störung ist irrelevant. Die Durchführung vor einem Notar schließt das Wirksamkeitshindernis nicht aus. Als Fallgruppen kommen insbesondere in Betracht:

Demenz, Störungen nach einem Schlaganfall, paranoider Verfolgungswahn, Rauschgift- und Alkoholsucht und andere Formen der krankhaften Geistesstörung.

 

Die Notwendigkeit von vorhandenen Anknüpfungstatsachen für den Nachweis:

Die gerichtsfeste Dokumentation der Testierunfähigkeit kann nur durch einen Sachverständigen erfolgen. Maßgeblich ist dies ein erfahrener Psychiater. Andere ärztliche Berufsgruppen (Internist, Allgemeinmediziner, etc.) sind nicht geeignet. Sie können aber als Zeugen in Betracht kommen. Sind keine aussagefähigen Anknüpfungstatsachen vorhanden, wie z. B. psychiatrische Gutachten um den zeitlichen Akt  der Errichtung, wird der Beweis der Testierunfähigkeit meist nicht gelingen. Erfolgversprechend sind alle Fälle, bei denen für den Testierenden zuvor eine gesetzliche Betreuung angeordnet war. Dann kann der gerichtliche bestellte Gutachter an die dortigen Untersuchungen anknüpfen und eine eigene Beurteilung abgeben.

 

Kein Nachweis der Testierunfähigkeit – Testament bleibt wirksam

Gelingt der Nachweis des Ausnahmefalls der Testierunfähigkeit nicht, bleibt es bei der Regelvermutung, dass der Erblasser grundsätzlich als testierfähig gilt. Das abgefasste Testament ist dann wirksam.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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