Eilmaßnahmen im Erbfall

Ob Eilmaßnahmen im Erbfall erforderlich sein können, hängt von zahlreichen Unwägbarkeiten ab, die nicht selten zunächst im Verborgenen liegen. Die nachfolgende Aufstellung bezüglich nach dem Todesfall angezeigter Eilmaßnahmen im Erbfall erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Hüten Sie sich vor der Vorstellung, sie seien aufgrund ihres notariellen Testaments, das Sie mit sogar mit einem Siegel in den Händen halten, der „sichere Erbe“. Insbesondere die einfachen, formularmäßigen Verträge der Sparkasse oder Bank des Erblassers können Ihr Erbrecht vereiteln. Oft spielt sich da ein wahrer Wettlauf um das Erbe ab.  

  1. Sollten sich auch nur irgendwelche Anhaltspunkte für mögliche Bankvollmachten des Erblassers zugunsten Dritter über seinen Tod hinaus ergeben, sind diese als Eilmaßnahme im Erbfall sofort zu widerrufen. Dies sollte gleichzeitig direkt gegenüber dem Bevollmächtigen als auch gegenüber der Bank geschehen.
  2. Gleiches gilt ebenso bei sog. Schenkungen auf den Todesfall, die – solange die Schenkung noch nicht erfüllt ist – widerrufen werden können. Die Umgehung der Erbfolge ist schon durch ein einfaches Bankformular möglich.
  3. Vorbeugend sollte unbedingt an eine Vollmacht über den Tod hinaus gedacht werden, damit die Rechtsgeschäfte zur Abwicklung der Beerdigung durchgeführt werden können. Ansonsten bleiben die Bankkonten gesperrt, bis ein Erbnachweis  vorliegt. Teilweise kann sich dies über Jahre hinziehen.
  4. Als Eilmaßnahmen im Erbfall gilt es, insbesondere die Kündigung von Verträgen (Miete, etc.) zu überprüfen, sonst ist man schnell auf lange Zeit in ein vertragliches Konstrukt eingebunden.

 

Eilmaßnahmen und Scheidung

  1. Der Rücktritt vom Erbvertrag sollte als Eilmaßnahmen im Erbfall bei Trennung der Ehepartner im Vorgriff auf eine Scheidung eine Selbstverständlichkeit sein. Denn bis zu Stellung des Scheidungsantrages bleibt es bei der letztwilligen Willenserklärung
  2. Zustellung des Widerrufs durch Gerichtsvollzieher absichern
  3. Anfertigung einer letztwilligen Erklärung im Fall der Trennung. Denn andernfalls bleibt der Ehepartner voll erbberechtigt.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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