Erbengemeinschaft auseinandersetzen ? Dr. Stefan Günther klärt auf
Eine Erbengemeinschaft entsteht zwangsläufig durch die Verbindung mehrerer, meist gesetzlicher Erben, dabei ist der Konflikt vorprogrammiert. Dies gilt es unter allen Umständen zu vermeiden, da die Verbindung ihrem Wesen nach von Anfang an auf Auseinandersetzung angelegt ist. Sie ist kein Modell, das in die Zukunft weist. Denn jedes Mitglied kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, es sei denn, dies ist durch den Erblasser vorübergehend ausgeschlossen. Sie kann aber auch mittelbar durch die Pfändung des Erbteils durch Gläubiger beendet werden.
Gemeinschaftliche Verwaltung der Erbengemeinschaft
Sämtliche Maßnahmen der Verwaltung bedürfen eines mehrheitlichen Beschlusses. Die Abstimmung erfolgt dabei nicht nach Köpfen, sondern nach Höhe des jeweiligen Erbanteils. Nur bei zweifelsfrei feststehenden Notmaßnahmen (Wasserrohrbruch, Brand, etc.), kann die Zustimmung der übrigen Schicksalsgenossen erst nachträglich eingeholt werden.
Eine gewichtiges Hindernis zur der Fortführung der Erbengemeinschaft ist deren umständliche Verwaltung. So müssen z.B. sämtliche Überweisungen von allen beteiligten Personen unterschrieben werden. Wenn diese dann noch auf der ganzen Welt verstreut sind, regiert das Chaos. Nicht selten werden einzelne Protagonisten dann auch noch privat für die Verpflichtungen der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner herangezogen. Dies ist bereits dann denkbar, wenn für das Grundstück Grundsteuer zu zahlen ist. Sie ist dann von einem Miterben zu entrichten, der sich diese dann von den übrigen Mitglieder im Innenverhältnis erstatten lassen muss. Nicht anderes gilt für dringend anstehende Reparaturen. Hinsichtlich des Umfangs ist von einer bloßen Substanzerhaltung auszugehen. Als Grundsatz gilt, dass die Erbmasse in der Art und Weise von der Erbengemeinschaft zu verwalten oder instant zu setzen ist, wie sie zu Beginn vorgefunden wurde.
Ende und Aufhebung der Erbengemeinschaft
Das Ende der Erbengemeinschaft wird durch die Auseinandersetzung zur Herstellung der Teilungsreife durchgeführt. Bei Grundstücken geschieht dies durch die Zwangsversteigerung des Objekts, was wiederum mit weitreichenden wirtschaftlichen und persönlichen Einbußen verbunden sein kann. Besser ist es da, zuvor eine Einigung zu erzielen und das Grundstück frei zu veräußern. In diesem Zusammenhang sollte davon abgesehen werden, für die Wertermittlung auf einfache ortsgerichtliche Gutachten zurückzugreifen, sondern besser mit der Fragestellung (Wie viel ist das Haus, der Betrieb tatsächlich wert ?) einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen.
Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
In jedem Fall das Gespräch mit der Gegenseite suchen. Eine einvernehmliche Lösung ist meist besser als jedes Ergebnis, das vor Gericht erzielt wurde.