Erbvertrag oder Testament

Der Erbvertrag hat im Vergleich zum Testament eine starke Bindungswirkung, aber verbredet man sich  dort wirklich zur verbindlichen Übertragung der Erbmasse? Der Erbvertrag kann mit jeder Person geschlossen werden, der Personenkreis ist nicht nur auf die Ehepartner beschränkt. Von ihm kann nur im Ausnahmefall wieder zurückgetreten werden, oder man hat sich den Ausstieg ausdrücklich vorbehalten. Die beiderseitige Willenserklärung ist beim Erbvertrag zwingend vor einem Notar abzuschließen, kann also nicht privatschriftlich vorgenommen werden. Ungeachtet der Bindung, bezogen auf den Tod des Erblassers, kann er zu Lebzeiten für sich selbst völlig frei verfügen.

 

Die Beseitigung der Bindungswirkung

Das Lösen vom Erbvertrag ist nicht ohne Risiken, da er besondere Formalien zur Dokumentation des Rücktritts vorsieht. Im Falle der Trennung der Eheleute muss dies ausdrücklich durch Zustellung mittels Gerichtsvollzieher erfolgen. Schließlich soll er sich auf die geänderte, einschneidende Rechtsfolge einstellen können. Daneben besteht noch die Möglichkeit der Anfechtung. Hierfür reicht es aus, dass der Erblasser falsche Vorstellungen über Umstände hatte, die ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages waren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vertraglich eingegangene Verpflichtung zur Durchführung der Pflege und Betreuung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wird.

 

Erbvertrag und beeinträchtigende Schenkungen

Nicht selten kommen Störungen beim Erbvertrag durch beeinträchtigende Schenkungen vor, schließlich weckt ein werthaltiger Besitz immer Begehrlichkeiten. In diesem Fall wird vorab, d.h. lebzeitig über die künftige,vertraglich "zugesicherte" Erbmasse verfügt. Wirksam ist dies aber nur, wenn damit ein lebzeitiges Eigeninteresse verbunden ist. Dafür kommt regelmäßig die Absicherung des eigenen Pflegerisikos in Betracht. Hat der Vater z. B. seine Kinder eingesetzt, ist es ihm unbenommen den künftigen Streitgegenstand lebzeitig auf seine Lebensgefährtin, Ehefrau zu übertragen. Vorausgesetzt, dass diese ihn pflegt oder künftig pflegen wird. An dieser Stelle ist natürlich dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.  Lässt sich diese Motivation nicht nachweisen, handelt es sich um eine sog. böswillige Schenkung, die zum Herausgabeanspruch des Beschenkten gegenüber dem Vertragserben führen kann. Um den sicheren Weg zu gehen, sollte deshalb der Grund für die Zuwendung am besten in einem notariellen Vertrag mit aufgeführt werden. Auch bei einem Erbvertrag besteht also im günstigsten Fall seitens des vertraglich Begünstigten lediglich eine Hoffnung auf den künftigen Erwerb.

 

Vorsicht Falle – Erbvertrag bei Trennung bzw. Scheidung

Im Fall der Trennung ist der Ehevertrag ist der Rücktritt zu erklären. Dieser muss in Form eines gesonderten Schreiben – über einen Gerichtsvollzieher vermittelt – der Gegenseite zugestellt werden. Unterbleibt dies, bleibt es für die Dauer der Trennung bei der bisherigen vertraglich vereinbarten Rechtslage.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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