Gesetzliche Erbfolge – Überraschung gefällig ?

Unabhängig davon, welche gesetzliche Erbfolge eintritt, können damit schicksalhafte Entwicklungen verbunden sein. Dies beginnt schon mit der Notwendigkeit eines Erbscheins, um die Rechtsnachfolge antreten zu können. Wurde durch die Mitteilung eines letzten Willens (notarielles Testament, Erbvertrag) keine Vorsorge getroffen, kann sich dies unter Umstände über Jahre hinziehen. Wenn die Erbprätendenten alt, krank oder debil bzw. über die ganze Welt verstreut sind, findet das Verfahren erst nach Jahren seinen Abschluss. Zwischenzeitlich ziehen aber Behörden (Finanzamt, Gemeinde, Stadt, etc.) einzelne Personen aus der künftigen Erbgemeinschaft zur Verantwortung, die mit ihrem privaten Geldmitteln dann in Vorlage treten müssen, zur Verantwortung. Das, was sich als „gesetzliche Erbfolge“ so banal anhört, kann unter Umstände enorme negative Auswirkungen entfalten. Deshalb sollte einer klaren Regelung immer der Vorzug gegeben werden.

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn eine letztwillige Verfügung nicht vorhanden oder fehlerhaft ist. Selbstverständlich besteht die Gefahr einer Ausschlagung, auch dann kann die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen.

 

Erbrecht des Ehegatten bzw. des Lebenspartners:

Bei kinderlosen Ehepaaren tritt der überlebende Ehegatte erhält er die Hinterlassenschaft nicht alleine. Bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) wird der ¾ der Erbmasse erhalten. Das übrige ¼ wird entweder an die Eltern oder an dessen Geschwister gehen.Nur dann, wenn also keine Rechtsnachfolger der 1. und 2. Ordnung und Großeltern vorhanden sind, wird der überlebende Ehegatte alleiniger Rechtsnachfolger. In Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbundene Partner haben kein gegenseitiges Erbrecht, gegebenenfalls können sich aber dort gesellschaftsrechtliche Abwicklungsansprüche ergeben. Da auch die Dauer des Zusammenlebens für die nichteheliches Lebensgemeinschaft bedeutungslos ist, sollte gerade deshalb eine besondere Vorsorge getroffen werden.

 

Regel: Die Erben der höherer Ordnung verdrängen jene niederer Einstufungen

Sind Abkömmlinge (Kinder) vorhanden, so hat das Erbrecht für Eltern des Erblassers, dessen Geschwister, Neffen Nichten kein Platz. Existieren diese, und leben keine Personen der 1. Ordnung, werden die Rechtsnachfolger 3. Klasse (Großeltern, Onkel, Tante, Cousinen und Cousins) von ihnen verdrängt.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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