Pflichtteil – Rechtsanwalt Dr. Günther aus Frankfurt klärt auf
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist eine häufig unterschätzte Rechtsmaterie mit großer Sprengkraft. Aber nicht jeder, der keine Teilhabe am Nachlass erfahren hat, ist anspruchsberechtigt. Pflichtteilsberechtigte sind, worauf Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther aus Frankfurt, hinweist nur die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), dessen Eltern und der überlebende Ehegatte. Die Höhe ist wertmäßig die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils und ist auf die Auszahlung in Geld beschränkt.
Pflichtteilsanspruch durch Ausschlagung
Es kann aber auch dann zu einer Entstehung des Pflichtteils kommen, selbst wenn der Anspruchsinhaber als Erbe bestimmt ist. Eine solche Ausschlagung kann sinnvoll sein – und ist auch nur in diesen Fällen im Zusammenhang der gleichzeitigen Geltendmachung der Forderung möglich – wenn eine Belastung durch Testament oder Auflagen erfolgt ist. Dann ist zumindest der Pflichtteil gesichert.
Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen durch Verzichtserklärung
Aufgrund der teilweise hohen Geldsumme ist die Forderung des Anspruchsberechtigten sehr belastend – für ein einzelnes Unternehmen unter Umständen ruinös. Aber auch die Witwe wird die Überlegung anstellen müssen, ob sie nicht das gemeinsame Haus verkaufen muss, um Ansprüche der Kinder befriedigen zu können. Pflichtteilsansprüche sind jedoch nur bedingt zu vermeiden. Ebenso ist es möglich, durch Vereinbarung eines Aufhebung und erneuten Übereinkunft zur Übernahme der Zugewinngemeinschaft, sog. Güterstandsschaukel, die Forderung zu reduzieren. Natürlich kann auch damit begonnen werden, rechtzeitig Geldmittel schenkungsweise auf Angehörige zu übertragen. Dies sollte zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ausdrücklich durch schriftliche Dokumentation durchgeführt werden.
Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Zeichnet sich ab, dass lediglich Pflichtteilsansprüche zu erwarten sind, sollten wertrelevanten Dokumente (Bankkontostände, etc.) rechtzeitig dokumentiert werden. Zwar sollten die später im Prozess mitgeteilten Auskünfte richtig sein, die Möglichkeit zur Überprüfung fehlt jedoch.