Aktuelles Erbrecht - Dr. Stefan Günther Fachanwalt Frankfurt:

Dr. Stefan Günther, Fachanwalt für Erbrecht in Frankfurt, weist Sie in den nachfolgenden Beiträgen auf neue, erbrechtlich relevante Nachrichten hin.

Nottestament bei Krebserkrankung als Ausnahme möglich

Das OLG Hamm, Az: 15 W 587/15, stellt in seiner Entscheidung vom 10.02.2017 klar, dass ein Nottestament im Sinne von § 2250 BGB wirksam ist, wenn der Erblasser unter einer bösartigen Tumorerkrankung zu leiden hat, und ein Arzt eine Lebensdauer von wenigen Tagen bescheinigt. In diesem Fall reicht es aus, wenn eine letztwillige Verfügung mündlich vor 3 Zeugen abgegeben wird. Im Fall des OLG Hamm lag der maßgebliche Zeitpunkt der Errichtung an einem Samstagvormittag, zu dieser Zeit war weder ein Notar noch der Bürgermeister der Stadt bzw. Gemeinde zu erreichen. Ebenso war der Erblasser zu einer schriftlichen Abfassung seines letzten Willens nicht mehr in der Lage. Bei dieser Konstellation sieht das Gesetz von den strengen Formvorschriften für die Errichtung einre letztwilligen Verfügung ab.

Allerdings hat die Form eines Nottestaments nur eine sehr eingeschränkte Gültigkeitsdauer. Gem. § 2252 BGB verliert das Testament vor 3 Zeugen oder vor dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde- bzw. stadt seine Gültigkeit nach 3 Monaten. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Erblasser aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weiter außer Stand ist, ein notarielles Testament zu errichten.

Wegen dieser Schwierigkeiten sollte in jedem Fall rechtzeitig testiert werden. Denn nur im Ausnahmefall werden sich immer 3 Zeugen finden lassen, die bereit und in der Lage sind, eine letztwillige Verfügung testieren zu können.

 

 

 

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