Aktuelles Erbrecht - Dr. Stefan Günther Fachanwalt Frankfurt:

Dr. Stefan Günther, Fachanwalt für Erbrecht in Frankfurt, weist Sie in den nachfolgenden Beiträgen auf neue, erbrechtlich relevante Nachrichten hin.

Das OLG Bamberg verweist in seiner Entscheidung vom 06.11.2015, Az: 4 W 105/15, auf die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen Freistellungsklausel, sofern der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden frei testieren können soll. Im zu entscheidenden Fall hatten die Ehepartner lediglich vereinbart, dem überlebenden Partner würde die “Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen” zugebilligt. Diese Formulierung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um die gesetzlich vermutete Bindungswirkung zugunsten der leiblichen Kinder im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB zu beseitigen. Es sei denn, es lägen innerhalb oder außerhalb der Urkunde ausreichende Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen der Erblasser vor. Diese Feststellungen sind im Wege der Auslegung im Rahmen von § 157 BGB zu treffen.

Liegt also eine derart unklare Regelung zur gesetzlichen Bindungswirkung vor, bleibt es bei der Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB. Der verbliebende Ehegatte kann nicht mehr (neu) testieren. Einen beachtlichen Irrtum über die Bedeutung einer eindeutigen und klaren Klausel und dessen Auswirkungen hat das OLG Bamberg verneint.

 

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Dr. Stefan Günther

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