Aktuelles Erbrecht - Dr. Stefan Günther Fachanwalt Frankfurt:

Dr. Stefan Günther, Fachanwalt für Erbrecht in Frankfurt, weist Sie in den nachfolgenden Beiträgen auf neue, erbrechtlich relevante Nachrichten hin.

Berliner Testament kann auch über Scheidung hinaus gültig bleiben

Wie Fachanwalt für Erbrecht in Frankfurt, Dr. Stefan Günther, berichtet, können die gemeinschaftlichen Testamente geschiedener Ehegatten auch über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus Ihre Gültigkeit behalten. Rechtsfolge dessen ist, wegen der Bindungswirkung der ehemals gemeinsamen letztwilligen Verfügungen ( § 2270) BGB, der Verlust der Testierfreiheit. D.h. es können mit dem neuen Ehepartner keine gemeinsamen letztwilligen Verfügungen abgefasst werden. Die gesetzliche Vorschrift, aus der sich das Dilemma ergibt, ist § 2268 Abs. 2 BGB. Sie stellt als „lex specialis" eine Ausnahme von der Regel des Eintritts der Unwirksamkeit von Testamenten – ohne gegenseitige Verfügungen – im Fall der Scheidung dar (§ 2077 Abs. 1 S.2 BGB).

In dem jetzt vom OLG Hamm (Beschluss vom 28.10.2014, Az: 15 W 14/14) aktuell entschiedenen Fall hatten sich die später geschiedenen Ehepartner durch Ehevertrag und Berliner Testament verpflichtet. Ein wesentlicher Teil der Vereinbarungen war die Gültigkeit des Testaments über den Fall einer Scheidung hinaus; der gemeinsame Sohn war als Schlusserbe eingesetzt. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 07.07.2004, Az: IV ZR 187/09; BGHZ 160, 33-40) lässt den Fortbestand von ehemals gemeinsamen Verfügungen über die Scheidung hinaus ausdrücklich zu. Wenn dies auch eher als Ausnahmefall angesehen wird. In der Regel, wird es dem Wunsch der geschiedenen Ehepartner nicht entsprechen, dass der gemeinschaftliche Testierwille über die Scheidung fortbestehen soll. Führt man das Gegenteil ins Feld, ist man dafür in hohem Maße beweisbelastet.

Das dies gleichwohl gelingen kann, zeigt die Entscheidung des OLG Hamm. Hier hatte die zweite Frau nur die Möglichkeit, durch fristgerechte Anfechtung (§2082 BGB) des Geschiedenen-Testaments (§ 2079 BGB) dem neuen, zweiten Berliner Testament zur Wirksamkeit zu verhelfen. Es kann daher nur geraten werden, es im Falle der Scheidung nicht auf spätere Rechtsstreitigkeiten ankommen zu lassen. Vielmehr sollten die Gefahren des § 2268 Abs. 2 BGB durch einen Widerruf der letztwilligen Verfügung im Sinne § 2271 Abs. 1 BGB beseitigt werden, um nicht den riskanten Weg einer Anfechtung (§ 2082 BGB) beschreiten zu müssen. Ein neues Testament schafft hier – entgegen den allgemeinen Vorstellungen – gerade keine Abhilfe.

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Dr. Stefan Günther

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