Aktuelles Erbrecht - Dr. Stefan Günther Fachanwalt Frankfurt:

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Erbschein und die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils

In bestimmten Fällen kann es zum Konflikt um die Gültigkeit zwischen einem vorliegenden Erbschein und gegenläufigen gerichtlichen Entscheidung im Wege eines Feststellungsurteils kommen. Wie zu entscheiden ist, war Gegenstand eines Verfahren vor dem OLG München.

Zivilgerichtliches Feststellungsurteil oder Erbschein maßgebend ?

  • Das OLG München musste sich in seiner Entscheidung vom 08. März 2016, Az: 31 Wx 386/15 (NJW 2016, 1408-1410) mit der Frage beschäftigen, inwieweit das Nachlassgericht im Verfahren zur Erteilung des Erbscheins an die rechtskräftigen Feststellungen des Erbrechts eines Zivilgerichts gebunden ist.
  • Im zu entscheidenden Fall existierte vor Einleitung des Erbscheinsverfahrens das Urteil eines Landgerichts, das rechtskräftig das Erbrecht des einzigen Erbprätendenten feststellte. Im Erbscheinsverfahren trug der Beschwerdeführer nun vor, das Testament sei gefälscht.
  • Im Verfahren vor dem Landgericht ging es zuvor allein um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers; die Möglichkeit der Fälschung des Testament war nicht Gegenstand des Vortrages.

OLG München – Feststellungsurteil hat gegenüber Erbschein Vorrang

  • Das OLG München geht von einer Bindungswirkung der zivilrechtlichen Entscheidung für das Erbscheinsverfahren aus. Begründet wird dies mit der subjektiven Rechtskraft, die sich zwischen den Beteiligten auch in diesem Verfahren auswirkt.
  • Aus diesem Grund war dem im Zivilrechtsstreit obsiegenden Verfahrensführer – ohne weitere Ermittlungen des Nachlassgerichts – der Erbschein zu erteilen. Insoweit wird auf die Vorschrift des § 325 ZPO verwiesen.
  • Demnach erwachse gem. § 325 ZPO nur im Feststellungsstreit Rechtskraft zwischen den Parteien; dies wiederum vermag das Erbscheinsverfahren nicht zu leisten.
  • Eine Ausnahme von der Präjudizwirkung gilt nach Auffassung des OLG München nur dann, wenn von keine Personenidentität zwischen dem Antragsteller auf Erteilung des Erbscheins und den oder dem Verfahrensbeteiligten des vorausgegangenen Klageverfahrens besteht.

Eine mögliche Fälschung des Testamentes können im Rahmen eines Restitutionsverfahrens – wiederum vor dem Zivilgericht – vorgebracht werden.

Kritik an der Entscheidung:

  • Die Entscheidung des OLG München übersieht die die generelle Amtsermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren gem. § 26 FamFG. Bei einer behaupteten Fälschung muss das Nachlassgericht dem Vorbringen nachgehen.
  • Eine (materielle) Rechtskraft gem. § 322 ZPO eines vorausgegangenen Urteils steht dem Vorgehen nur dann entgegen, wenn dieser Gesichtspunkt bei einem streitigen Verfahren dort Gegenstand des Tatbestandes war. Allein die Urteilsformel verschafft keinerlei (materielle) Rechtskraft.

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Dr. Stefan Günther

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