Aktuelles Erbrecht - Dr. Stefan Günther Fachanwalt Frankfurt:

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Berliner Testament oft falsch

Wie Fachanwalt für Erbrecht, Dr. Stefan Günther, Frankfurt berichtet, sind die meisten Berliner Testamente (§2269 BGB) oft falsch. Bei dieser Testamentsform setzen sich die Eltern gegenseitig zu Erben des erstversterbenden Ehegatten ein, Schlusserben sollen (nach Verstreben des letztlebenden Elternteils) die gemeinsamen Kinder sein. In der Regel vertrauen die Eltern auf die Umsetzung der getroffenen Verfügungen im Todesfall. Dabei wird von ihnen jedoch häufig vergessen, dass bereits nach dem ersten Erbfall der Pflichtteilsanspruch der Kinder entsteht. Der Gedanke, durch das Berliner Testament das Verbleiben des Ehegatten in dem gemeinsamen Haus bzw. Wohnung zu sichern, wird dann durchkreuzt. Denn die Pflichtteilsansprüche können so hoch sein, dass die Immobilie veräußert werden muss. Abhilfe schafft hier nur ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB).Bedingt kann diese Gefahr auch durch eine  Beschränkung auf den Pflichtteil für den zweiten Erbfall (sog. Pflichtteilstrafklausel) eingeschränkt werden, verhindern kann es den Anspruch nach dem ersten Erbfall jedoch nicht.  Ebenso wird häufig übersehen, was im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten gelten soll. Da diese Gesichtspunkte häufig übersehen werden, sind viele Testamente nach dem Muster des Berliner Testaments häufig nicht ausreichend durchdacht.

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Dr. Stefan Günther

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