Aktuelles Erbrecht - Dr. Stefan Günther Fachanwalt Frankfurt:

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Nachschieben von Gründen bei der Anfechtung der Erbschaft ist nicht uferlos

Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Entscheidung vom 02.12.2015, Az: IV ZB 27/15, mit folgender Fragestellung zu beschäftigen:

  • Wie weit geht die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG ?
  • Droht die beim Nachschieben von Anfechtungsgründen des § 2082 BGB die Gefahr der Verfristung oder hat das Nachlassgericht eine uferlose Ermittlungspflicht ?
  1. Nach der aktuellen Entschedigung ist die Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts gem. § 26 FamFG ist  nicht uferlos. Vielmehr ist der Prüfungsrahmen des Gerichts darauf beschränkt, was die Partei an Umständen aufführt, die zur Anfechtung der Erbschaft führen.
  2. Werden während des Verfahrens neue Gesichtspunkte  ins Feld geführt, kommt es auf die rechtzeitige Erklärung der Gründe an.
  3. Das Nachlassgericht hat lediglich zu untersuchen, inwieweit sich der vorgetragene Sachverhalt noch der ursprünglichen Anfechtungserklärung zuzurechnen lässt. Ist dies noch der Fall, kann diese mit entsprechenden Erläuterungen ergänzt und konkretisiert werden.
  4. Fehlt es aber an diesem sachlichen Zusammenhang, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor. Die Abgrenzung beider Möglichkeiten ist Aufgabe der richterlichen Auslegung im Rahmen von § 133 BGB.
  5. Die Ermittlungspflicht des § 26 FamFG ist somit nicht uferlos.

Experten-Tipp:

  • Der sichere Weg dürfte darin liegen, in jedem Fall mögliche, neue Anfechtungsgründe sofort dem Nachlassgericht zu übermitteln.
  • Bei eigenen Ermittlungen, die eine Anfechtung begründen, ist immer die Frist des § 2082 BGB im Auge zu behalten. Andernfalls droht die Gefahr einer Verfristung gem. § 2082 BGB.
  • Auf den fristgemäßen Eingang der vorgetragenen Gründe beim Nachlassgericht ist zu achten.

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Dr. Stefan Günther

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