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Berliner Testament – Änderungsbefugnis

Charakteristisch für ein Berliner Testament gem. § 2269 BGB sind dessen Bindungswirkungen bezüglich der Einsetzung eines Schlusserben. Analog zu der Bestimmung des Erbvertrages gem. § 2289 Abs. 1 BGB kann der überlebende Ehegatte ohne weitere Regelung nicht mehr neu testieren. Es sei denn, eine derartige Änderungsbefugnis wurde in das gemeinschaftliche Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten aufgenommen.

Eine derartige Willensbekundung ist erbrechtlich möglich. Sie erweitert die Widerrufbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen über § 2271 BGB Abs. 2 hinaus. Wenn gleich damit der bindende Charakter des Berliner Testaments weitgehend außer Kraft gesetzt wird.

Doch welche Anforderungen sind an eine derartige Klausel zu stellen ?

In der Entscheidung des OLG Hamm vom 29.03.2011, Az: 10 U 112/10 hatten die Ehegatten festgelegt, dass „jeder der beiden Ehegatten von möglichen Verfügungsbeschränkungen befreit ist“. Nach Auffassung des Gerichts muss sich eine Ermächtigung aber ausdrücklich auf die Befugnis zur Änderung einer letztwilligen Verfügung beziehen. Die von den Erblassern gewählte Formulierung erreicht diese Schwelle nicht. Nach Ansicht des Gerichts bezieht sich die gewählte Klausel alleine und ausschließlich auf die Befreiung hinsichtlich lebzeitiger Verfügungen, um die Wirkungen des § 2287 BGB auszuschließen. Das heißt, die testamentarisch eingesetzten Schlusserben können gegen dem Beschenkten keinerlei Recht mehr herleiten.

Freilich müssen im Wege der Auslegung des letzten Willens alle Erkenntnisquellen (Zeugen, Schriftstücke, etc.) ausgeschöpft werden. Sind diese – wie meist – unergiebig, ist alleine der Wortlaut der letztwilligen Verfügung entscheidend. Im Fall, der vom OLG Hamm entschieden wurde, konnte keine Befreiung für eine neue, abändernde Willenserklärung erkannt werden. Das neue Testament des Erblassers war daher unwirksam.

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Dr. Stefan Günther

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