Vermächtnis richtig gestalten

Ein Vermächtnis richtig zu gestalten ist ebenso wie bei der anderen letztwilligen Verfügungen unabdingbar. Beim Vermächtnis erhält der Begünstigte einen vom Verstorbenen vermittelten, lediglich schuldrechtlichen Anspruch auf die Erbmasse. Er kann damit nur mittelbar in die Nachlassplanung eingreifen. Beim Vermächtnis kann die Übertragung eines Geldbetrages, die Übertragung einer Sache oder auch der Erlass einer Forderung gewollt sein. Zur Abgrenzung sollte beim Vermächtnis ein klarer Wortlaut beachtet werden. Ansonsten können Zweifel bestehen, ob dies nicht eine letztwillige Bestimmung im Sinne eines erbrechtlichen Anspruches, z. B. einer Teilungsanordnung darstellt. Es gilt die gesetzliche Vermutung für das Vermächtnis bei der Zuwendung von einzelnen Gegenständen (§ 2087 Abs.2 BGB). Bei möglichen Unklarheiten wäre somit eine lange juristische Auseinandersetzung vorprogrammiert. In jedem Fall ist der Begünstigte beim Vermächtnis nicht unmittelbar an der Hinterlassenschaft beteiligt. Damit besteht beim Vermächtnis auch keine Haftung für die daraus resultierenden Schulden.

 

Mit Vermächtnis Einfluss nehmen

Das Vermächtnis ist ein hervorragendes Gestaltungsinstrument, um in die Rechtsnachfolge zusätzlich steuernd eingreifen zu können. So kann damit die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verhindert und damit Streit vermieden werden. Ebenso kann eine erbunwürdige Person Begünstigter eines Vermächtnisses sein. Es ist ebenso möglich, den Zeitpunkt für die Fälligkeit des Vermächtnisses eigenständig zu regeln. Unterbleibt dies, ist davon für den Erbfall auszugehen. Der Anspruch aus dem Vermächtnis sollte durch Vollmacht für den Begünstigten über den Tod hinaus abgesichert werden. Ist ein Grundstück betroffen, ist die Eintragung einer Vormerkung angezeigt. Ansonsten ist der Anspruch aus dem Vermächtnis auf dem Klageweg durchzusetzen. Auch bei einem Vermächtnis sollte der Wegfall der eingesetzten Person bedacht werden. Es sollte deshalb ein Ersatz bestimmt werden. Es kann der Fall eintreten, dass neben das Vermächtnis noch ein Anspruch auf den Pflichtteil treten kann. Beides nebeneinander ist jedoch nicht möglich. Deshalb wird meist innerhalb eines angemessenen Frist Aufklärung darüber verlangt werden, welche von beiden Ansprüchen verfolgt werden. Daran kann sich die Ausschlagung anschließen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen (§ 2307 Abs. 2 BGB).

 

Vor der Abfassung – alle Gestaltungsmöglichkeiten prüfen

Für die richtige Gestaltung eines Vermächtnisses ist es somit unabdingbar zu klären, welche Ziele damit konkret verfolgt werden sollen. So kann z.B. eine ausgeglichene Erbfolge durchgeführt werden, bei der ein Teil der Erben die Immobilie und der andere Erbenzweig eben – in Form eines Vermächtnisses – einen Zahlungsanspruch in Geld erhält. In einer Gesamtschau sollten daher alle in Betracht kommenden erbrechtlichen Ansprüche geprüft und – unter Berücksichtigung möglicher Pflichtteilsansprüche – genau geprüft werden, welchem Erben ein einzelner Gegenstand aus dem Nachlass – in Form eines Vermächtnisses zugewendet werden soll.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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