Erbschein beantragen – Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther aus Frankfurt erläutert, wann dies überflüssig ist

Der Erbschein ist als eine Art Ausweisdokument als Nachweis für den Rechtsverkehr, ihn auszustellen obliegt dem Nachlassgericht. Zumeist wird dieser Nachweis ausschließlich von den Banken verlangt, bei denen der Erblasser seiner Konten hatte. Der Erbschein dient auch zum Nachweis grundbuchrechtlicher Veränderungen. Bis der Erbschein ausgestellt wird, vergehen im schlimmsten Fall mehrere Jahre. So lange liegen die Bankkonten bzw. die Aktiendepots des Erblassers brach. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass allein schon durch den enormen Zeitablauf schwere wirtschaftliche Verluste entstehen. Abhilfe schafft hier lediglich eine Vollmacht des Erblassers über dessen Tod hinaus oder ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag. Ist die erbrechtliche Position streitig, sollte man sichü berlegen, ob überhaupt das Erbscheinsverfahren oder nicht besser gleich der ordentliche Rechtsweg durchlaufen werden soll. Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass der ordentliche Rechtsweg Vorrang gegenüber dem Erbscheinsverfahren besitzt und darüber hinaus dort der Bundesgerichtshof als letzte Instanz zur Überprüfung der vorausgegangenen Entscheidungen ermächtigt ist. Im Erbscheinsverfahren ist dagegen schon das jeweilige Oberlandesgericht die letzte Instanz. Der Erbschein ist insbesondere dann überflüssig, wenn ein notarielles Testament vorliegt, dies reicht – wie nachfolgend dargestellt wird – für den Erbnachweis völlig aus.

 

Erbschein nicht immer erforderlich – Bedeutsam bei Aktiendepots

Nicht immer ist das Dokument erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag abgefasst hat. Für diese Fälle hat der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 2779-2781; Entscheidung vom 7. Juni 2005, Aktenzeichen: XI ZR 311/04) entschieden, erübrigt sich die Beantragung eines Erbscheins, der diese Dokumente für den Nachweis völlig ausreichend sind. Beharrt die Bank des Erblassers in diesen Fällen gleichwohl auf den Nachweis der Erbfolge durch den Erbschein, kann sie sich schadensersatzpflichtig machen. Dieser Fall ist leicht vorstellbar, wenn Aktiendepots starken Kursschwankungen unterworfen sind.

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Im Einzelfall kann es nützlich sein, eine Vollmacht über den Tod hinaus auszustellen, damit die Erbschaft schneller abgewickelt werden kann. Die Vollmacht berechtigt jedoch nicht zur uneingeschränkten Verfügung, sondern obliegt im Innenverhältnis dem Interesse des mutmaßlichen Erben.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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