Vermögen ohne Erben – bringen herrenlose Konten Banken in Schieflage ?

Bei dem Antritt des Erbes von Geldvermögen ist die Rechtslage in Deutschland zweistufig geregelt. Im ersten Schritt müssen die potentiellen Erben zunächst den Tod des Kontoinhabers durch Übermittlung einer Sterbeurkunde nachweisen. Im zweiten Teil bedarf es der Dokumentation der Erbberechtigung, entweder durch Erbschein oder letztwillige Verfügung (z.b. notarielles Testament). Problem bei der geltenden Rechtslage ist aber, dass eine Bank nicht zwingend vom Tod ihres Kunden erfährt. Dann nämlich, wenn den Erben das Bankkonto unbekannt ist, sind diese auch nicht in der Lage, dem Geldinstitut den Todesfall zu übermitteln. Eine Meldepflicht der Standesämter im Sinne eines allgemeinen Sterberegisters besteht nicht.

Diese Gesetzeslücke führt dazu, dass eine Bank unter Umständen ewig ein Bankkonto oder Wertpapierdepot weiterführt, um sich dabei einer fiktiven Vertragspartei gegenüber zu sehen. Die Banken selbst sind ebenfalls nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen, ob ihr Kunde noch lebt. Merkwürdiger Weise existiert im umgekehrten Fall, bei dem Banken der Verlust ihrer Forderungen droht, zu deren Schutz längst eine staatliche Einrichtung – das gerichtliche Schuldnerregister. Über diesen Weg erhalten Banken täglich Mitteilung, welcher ihrer Kunden aktuell die eidesstattliche Versicherung geleistet hat oder gar insolvent geworden ist. Selbst der Staat, in dem Fall das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat, geht bei der gegenwärtigen Rechtslage als Erbe leer aus. Denn die besondere Form des Erbfall durch den Staat tritt nur dann ein, wenn keine Erben vorhanden sind. Denn auch hier müsste der Bank zunächst einmal der Todesfall ihres Kunden übermittelt werden.

Aktuell hat sich das Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen dieses Problems angenommen, da man auch dort entdeckt hat, welche Vermögensmassen sich durch die unklare rechtliche Situation angehäuft haben dürften. Nutznießer sind gegenwärtig allein die Geldinstitute, bei denen sich das „herrenlose“ Vermögen, dass in Wahrheit den Erben ihrer Kunden zuzurechnen ist, auf der Aktivseite – und damit als eigenes Vermögen – erscheint. Wegen der unklaren Größenordnung derartiger Vermögensbestandteile ist unklar, welche Auswirkungen eine gesetzliche Neuregelung auf die Stabilität der Geldinstitute haben dürfte.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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