Vermächtnis und Erbe – Unterschiede, Vorteile und Nachteile

Häufig ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis nicht bekannt. Die nachfolgende Darstellung informiert daher über:

  • Vor- und Nachteile eines Vermächtnisses (§2147 BGB)
  • Absicherung eines Berliner Testaments bei Wiederverheiratung
  • Den Unterschied zur Erbfolge gem. § 1922 BGB
  • Untergang des Gegenstandes der Zuwendung vor Erbfall
  • Verhältnis des Vermächtnisses zum Pflichtteil (§ 2303 BGB)

Die Ausführungen orientieren sich an dem hier geschilderten Fall:
Die Eltern möchten, dass ihr Sohn nach ihrem Ableben als Schlusserbe das Haus (Wert 800.000,00 EUR) bekommen soll, damit es in der „Familie bleibt“. Die Tochter soll das Barvermögen in Höhe von 400.000,00 EUR erhalten. Der Abschnitt im Berliner Testament lautet:
„Zum Schlusserben bestimmen wir unseren Sohn S. als Alleinerben, der mit einem Vermächtnis zur Auszahlung unseres gesamtes Barvermögens in Höhe von 400.000, 00 EUR an unsere Tochter T. belastet wird.“ Auf die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Vater haben beide Kinder verzichtet. Nach dem Tod der letztverstorbenen Mutter möchte die Tochter das Vermächtnis erfüllt wissen und schreibt dazu ihren Bruder an.

Welche Vorteile bietet ein Vermächtnis (§ 2147 BGB) im Vergleich zur Erbeinsetzung:

  • Nur mit einem Vermächtnis (§ 2147 BGB) ist es möglich, einen bestimmten Gegenstand zu vererben.
  • Die Zuordnung gem. § 2147 BGB kann vom Erblasser nur durch Testament oder Erbvertrag festgelegt werden.
  • Das deutsche Erbrecht sieht – Ausnahme Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) – nur die anteilige Beteiligung am Nachlass vor.
  • Selbst bei einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) müssen die eingesetzten Erben das Erbe im Sinne der Anordnungen des Erblassers selbständig auseinandersetzen.
  • Das kann ein sehr umständlicher Prozess sein und stellt einen wesentlichen Unterschied dar.
  • Der Vermächtnisnehmer hat dagegen einen direkten Anspruch gegenüber den Erben.
  • Der zugewandte Gegenstand oder die Forderung kann sofort nach Eintritt des Erbfalles von den Erben eingefordert werden.
  • Begünstigter eines Vermächtnisses kann auch jeder Dritte sein, der nicht Erbe ist.
  • Es kann aber auch ein Erbe durch ein sog. Voraus-Vermächtnis gegenüber den anderen Erben bevorteilt werden.
  • Erbschaft und Vermächtnis können also nebeneinander festgelegt werden.
  • Der Vermächtnisnehmer gehört in der Regel aber nicht zu den Erben.
  • Im Gegensatz zu den Erben haftet der Vermächtnisnehmer nie für Nachlassverbindlichkeiten.
  • Der Vermächtnisnehmer benötigt keinen Erbschein.
  • Bei einem Vermächtnis kann die Bestimmung des Begünstigen einem Dritten (z.B. Testamentvollstrecker) überlassen werden.
  • Das Vermächtnis kann zur Absicherung des Partners dienen (z.B. durch ein Verschaffungsvermächtnis für einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht am Haus oder der Wohnung).

Im geschilderten Fall sind die Eltern also nur mit meinem Vermächtnis in der Lage, eine „getrennte Zuwendung“ von Teilen der Erbmasse durchführen.

Was sind die Nachteile eines Vermächtnisses (§ 2147 BGB) ?:

  • Der Vermächtnisnehmer muss sich selbständig um die Durchsetzung seines Übertragungsanspruches kümmern.
  • Das ist schwierig, wenn der Erbe oder Teile einer Erbengemeinschaft sich im Ausland aufhalten.
  • Weigern sich die Erben, kann der Anspruch nur gerichtlich durchgesetzt werden.
  • Dafür müssen dem Vermächtnisnehmer die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um den Rechtsweg beschreiten zu können.
  • Eine Erbschaft erwirbt man dagegen von selbst im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB).
  • Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe (§ 2303 BGB) eingesetzt, sollte das Vermächtnis wertmäßig mindestens den Pflichtteil darstellen.
  • Ansonsten kann das Vermächtnis ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt werden.
  • Rechtssicher lässt sich die Zuwendung von einzelnen Vermögensgegenständen in der Regel nur lebzeitig durchführen.

Die Tochter T muss ihren Bruder anschreiben und ggf. unter Fristsetzung zeitnah zum Erbfall die Auszahlung des Vermächtnisses verlangen. Weigert sich der Bruder, müsste der Rechtsweg beschritten werden. Allein für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten wären knapp 20.000,00 EUR zu zahlen, die Falle des Obsiegens von der Gegenseite zu erstatten wären.

Was geschieht, wenn der Vermächtnisgegenstand im Todesfall nicht mehr vorhanden ist?

  • Es besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis.
  • D.h. in der Regel ist das Vermächtnis (§ 2147 BGB) unwirksam, es sei denn, es liegt ein Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) vor.
  • Liegt ein Verschaffungsvermächtnis vor (§2170 BGB) wird vermutet, dass das Vermächtnis weiterhin Bestand haben soll.
  • Insbesondere ist dies bei einer wirtschaftlichen Verbundenheit des Gegenstandes mit dem Nachlass der Fall.
  • Ggf. kann bei Untergang des Vermächtnisses ein Anspruch auf Wertersatz bestehen.
  • In jedem Fall sollte der Erblasser diese Gefahr berücksichtigen und Vorsorge treffen (§ 2170 BGB)

Im eingangs geschilderten Fall wird es schwierig sein abzugrenzen, ob das Sparvermögen wirtschaftlich noch zum Nachlass gehört. Es dürfte vielmehr von einem Stückvermächtnis (§ 2169 Abs. 1 BGB) – Auszahlungsforderung gegenüber der Bank – auszugehen sein. Ein direkter Anspruch gegen den Alleinerben wird insoweit seitens der Tochter nicht mehr bestehen. Die Tochter hat aber immerhin noch einen Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB.

Wie kann ein Berliner Testament abgesichert werden ?
  • Schlusserben sollen in der Regel die gemeinsamen Kinder werden.
  • Was aber gilt im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ?
  • Ohne testamentarische Vorkehrung besteht volles Erbrecht des neuen Ehepartners.
  • Mit einem Vermächtnis erhalten die Kinder ihren Erb- bzw. Pflichtteil sofort bei Wiederverheiratung.
  • Eine mögliche sog. Pflichtteilsstrafklausel ist dann anzupassen.
Wie verhält sich das Vermächtnis zum Pflichtteil ?
  • Ist der Vermächtnisnehmer zugleich Pflichtteilsberechtigter (§ 2303 BGB) besteht ein Wahlrecht.
  • Das Vermächtnis kann entweder angenommen oder ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt werden.
  • Für die Ausschlagung des Vermächtnisses gibt es keine gesetzliche Frist.
  • Zur Rechtssicherheit können die Erben hierfür eine Frist zu setzen.

Das Vermächtnis erfüllt im geschilderten Fall den Pflichtteilsanspruch der Tochter. Wäre dies nicht der Fall, hätte sie – nach der Ausschlagung – einen eigenen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegenüber dem Bruder. Das Vermächtnis sollte also beim Erbfall zumindest dem Pflichtteil der Tochter entsprechen.

Was gilt, wenn das Vemächtnis den einzigen Vermögensgegenstand darstellt ?
  • Dann kommt die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB in Betracht.
  • Es wird sich dann um eine Erbeinsetzung handeln, auf die sprachliche Verwendung „Vermächtnis“ kommt es nicht an.
  • Maßgebend für die Antwort ist, ob das Haus der einzige oder wesentliche Vermögensgegenstand im Nachlass ist.
  • Dies beurteilt sich retrospektiv, ausgerichtet auf die Vermögensverhältnisse des Erblassers.
  • Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes – nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles – an.
    Das Testament kann – sofern nur ein wesentlicher Vermögensgegenstand vorhaden – als Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) mit Wertausgleich auszulegen sein.

Im Fall der Tochter T. käme es, sofern das Sparvermögen beim Tod der Mutter nicht mehr vorhanden wäre, nicht auf den Erbfall an. Vielmehr wären die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgebend. Nur wenn damals das Sparvermögen deutlich geringer als der Wert des Hauses gewesen wäre, käme eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) in Betracht.

Was ist nach dem Erbfall insbesondere bei dem Vermächtnis eines Grundstückes dringend zu veranlassen ?
  • Die Erben sind aufzufordern, die Auflassung des Grundstückes (§ 925 BGB) zu erklären.
  • Ggf. ist die Durchsetzung einer Vormerkung (§883 BGB) zur Sicherung des Übertragungsanspruches durch eine einstweilige Verfügung nötig.
  • Der Erbe könnte ansonsten das Grundstück vorab veräußern.
  • Der Dritte könnte daran gutgläubig Eigentum begründen.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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