Verzicht auf den Pflichtteil

Der Verzicht auf den Pflichtteil ist ein Unterfall des Erbverzichts des § 2346 BGB. Mit der Übereinkunft ist – je nach Vertragsgestaltung – sowohl der Pflichtteilsanspruch des § 2303 BGB ausgeschlossen als auch der Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305, 2307 BGB) sowie der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB. Möglich ist, den Verzicht auf den Pflichtteil unter eine Bedingung zu stellen oder gegenständlich zu beschränken.

Übersicht:
1.Parteien und Form des Pflichtteilsverzichtsvertrages gem. § 2346 BGB
2. Vor- und Nachteile des Verzichts auf den Pflichtteil
3. Wirkungen der Pflichtteilsverzichtsvertrages.
4. Vertragliche Regelung der Pflichteilsverzichts
5. Formen des Pflichtteilsverzichtsvertrages

Kann der Pflichtteilsverzichtsvertrag formlos geschlossen werden ?

  • Nein, er bedarf der notariellen Beurkundung gem. § 2348 BGB.
    Der vertragliche Verzicht auf den Pflichtteil muss vor Eintritt des Erbfalles vorgenommen werden. Es wird verhindert, dass überhaupt ein Pflichtteilsanspruch entsteht. Wird ein Vertrag nach Eintritt des Erbfalles geschlossen, handelt es sich um einen bloßen Erlassvertrag. In diesem Fall reicht eine formlose Übereinkunft aus

Ist der Verzichtende weiterhin Erbe ?

  • Ja, es bedarf deshalb eines Testaments, damit der Verzichtende auf sein Erbrecht verliert. Beim Erbverzichtsvertrag gem. § 2346 Abs. 1 BGB verliert der Betroffene sein Erbrecht

Für welche Fälle lohnt sich ein Pflichtteilsverzicht ?

  • Überall dort, wo die Parteien Rechtssicherheit erlangen wollen. Dies kann z.B. bei einem sog. Berliner Testament der Fall sein, wenn die Ehepartner die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall verhindern wollen.
Kann sich der Erblasser beim Vertragsabschluss durch eine Person vertreten lassen ?
  • Nein, der Vertrag kann nur mit dem Erblasser persönlich geschlossen werden. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Welche Besonderheiten gelten für Eheleute ?
  • Verzichtet ein Ehepartner auf die Geltendmachung seinen gesetzlichen Pflichtteil, so bleibt ihm immer noch der Zugewinnausgleichsanspruch der §§1373 BGB.
    Wird der Verzicht zusammen mit einem Ehevertrag beurkundet, kann der Vertrag insgesamt einer Inhaltskontrolle unterworfen sein. D.h. es wird durch das Familiengericht überprüft, ob das vertragliche Konstrukt nicht einseitig einen Ehepartner belastet.

Für Ihre Fragen:

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

Königsteiner Str. 16

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