Insolvenzverfahren und Erbrecht 

Bezüglich der Auswirkungen des Anfalls eines Erbes auf die Insolvenz sind vier Stufen zu unterscheiden, die jeweils zu ganz unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen führen. Die nachstehende Darstellung orientiert sich an dieser Aufteilung:

 

I. Anfall der Erbschaft vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Vor der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zunächst Voraussetzung, dass der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung unternommen wird. In diesem Zeitraum sieht sich der Schuldner somit einer Vielzahl anderer Gläubiger ausgesetzt. Es besteht somit kein Grund, ihn bezüglich seines Erbes anders zu behandeln, als jeden anderen Schuldner auch. Aus diesem Grund fällt steht das Erbe uneingeschränkt den Gläubigern für deren Zugriff zur Verfügung.

 

II. Erbschaft während dem laufenden Insolvenzverfahren

Sind die außergerichtlichen Vergleichsbemühungen gescheitert, wird das Gericht das Insovenzverfahren eröffnen. Ab Eröffnung des Insovenzverfahrens ist das Vermögen des Schuldners – und damit auch dessen Erbe – vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Allerdings fällt das Erbe in vollem Umfang in die Insolvenzmasse. Als Besonderheit ist allerdings herauszuheben, dass es gem. § 83 InsO allein dem Schuldner – und nicht dem Insolvenzverwalter – zusteht, darüber zu entscheiden, ob die Erbschaft, die vor Eröffnung oder während des Insolvenzverfahrens angefallen ist, ausgeschlagen werden soll.

 

III. Anfall der Erbschaft und Wohlverhaltensperiode

Für die spätere Restschuldbefreiung ist die Durchführung der sog. Wohlverhaltensphase, in der der Schuldner nach seinen Möglichkeiten den Antrag der Verbindlichkeiten herbeiführt, von wesentlicher Bedeutung. Fällt während dieses Zeitraums eine Erbschaft an, so fällt diese nur zur Hälfte in die Insolvenzmasse (§295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Will der Schulter die spätere Befreiung von seinen Restschulden erhalten, so muss er also den Gläubigern seine Erbschaft in dem dargelegten Umfang zu Verfügung stellen.

 

IV. Insolvenzverfahren ist beendet

Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner wieder so gestellt, wie jeder andere potentielle Erbe auch. D.h. Der kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. In jedem Fall steht ihm die Erbschaft nunmehr in vollem Umfang zur Verfügung. Er braucht davon nicht mehr den „früheren“ Gläubigern zu hinterlassen. Deshalb sollte – sofern man eine größere Erbschaft zu erwarten hat – das Insolvenzverfahren frühzeitig eingeleitet werden, damit man im günstigsten Fall in den uneingeschränkten Genuss der Erbschaft kommt. 

 

Aktuelle Rechtsprechung:

OLG Köln vom 19. 08.2014, Az: I-2 Wx 213/14, NJW-RR 2015, 73-74:

Zur Frage, unter welchen Gesichtspunkten die schlüssige Annahme der Erbschaft anzunehmen ist.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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