Warum die strengen Formvoraussetzungen bei einem handschriftlichen Testament ?

Die Voraussetzungen, unter denen ein eigenhändiges Testament gem. § 2247 BGB als wirksam angesehen wird, sind nicht leicht. Das beginnt schon mit der Voraussetzung „eigenhändig geschrieben“. Denn es muss damit nicht nur vom Erblasser abgefasst und niedergelegt, sondern mit dessen eigenen Schrift geschrieben sein, die die Nachprüfung der Echtheit des Testaments im Hinblick auf seine individuellen Züge zulässt (Bundesgerichtshof, vom 03.02.1967, Az: III ZB 14/66).

Grund für das Erfordernis der Schriftform ist, den tatsächlichen Willen des Erblassers umsetzen zu können. Das Schriftstück verbürgt diesen Willen und soll die Echtheit seiner Erklärungen sicherstellen. Überdies bietet das Schriftformerfordernis beim handschriftlichen Testament nach Ansicht der Rechtsprechung für den Erblasser selbst Schutz vor Übereilung und erfordert seine Überlegungsanstrengungen. Als dies wäre bei einem Testament, was mündlich, Maschinenschrift oder digital verfasst worden wäre, nicht der Fall. Zu schnell und zu leicht könnte der Erblasser den Einflüssen Dritter unterworfen werden. Oder er könnte seine Entscheidung schon kurz danach wieder bereuen, weil ihm der Vorgang an sich als zu einfach erlaubt wäre. Der Zwang, sich hinzusetzen und handschriftlich seinen letzten Willen zu erklären bedarf eines erhöhten Maßes an eigener Überwindung und Selbstdisziplin.

Wie werden Zweifel an der Echtheit des handschriftlichen Testaments beseitigt ?

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des handschriftlichen Testaments, sei es im Erbscheinsverfahren oder in einem ordentlichen Gerichtsverfahren, steht der letzte Wille des Erblassers auf dem Prüfstand. Werden von den in Betracht kommenden Erben gegenüber dem Testament keine Zweifel angebracht, verbleibt es meist dabei. Es sei denn, das Nachlassgericht hegt im Wege des Amtsermittlungsprinzips grundsätzliche Zweifel. Stehen diese im Raum, sorgt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger für Klarheit. Dieser ist allerdings darauf angewiesen, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung – der sehr lange zurückliegen kann – ausreichend vorhandenes vergleichbares Schriftmaterial vorhanden ist. Ist der Haushalt des Erblassers schon aufgelöst, wird dies kaum möglich sein. In diesem Fall wird sich kein eindeutiges Beweisergebnis feststellen lassen. Das handschriftliche Testament wird vom Nachlassgericht nicht als wirksam, d.h. als vom Erblasser stammend angesehen werden.

Was ist mit Zeichnungen, Streichungen ?

Sofern ausreichender schriftlicher Inhalt vorhanden ist, stellen Zeichnungen bzw. Ergänzungen kein Problem dar. Handelt es aber fast ausschließlich um Pfeile, Diagramme, die zusammen mit den handschriftlichen Ausführungen ausgelegt werden müssten, fehlt es an der Echtheit der letztwilligen Verfügung.In dem vom OLG Frankfurt, Az: 20 W 542/11, vom 11. Februar 2013 entschiedenen Fall lag dies so. Trotzdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass es sich bei der Handschrift um dies des Erblassers handelte, blieb dem Testament seine Gültigkeit versagt. Deshalb sollte man mit Unstreichungen, Durchstreichung im handschriftlichen Testament sehr zurückhaltend sein.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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