Geschiedenen-Testament verfassen – sonst erbt der Ex-Partner
Häufig hat man zum ehemaligen Ehegatten nach der Scheidung keinen Kontakt mehr. Auf gar keinen Fall möchte man, dass dieser über die gemeinsamen Kindern Erbe des eigenen Vermögens werden kann. Oder, dass das Erbe der Kinder von ihm verwaltet wird. Diese unerwünschten Rechtsfolgen lassen sich durch ein sog. Geschiedenen-Testament verhindert

Welche Gefahren bestehen vor dem Scheidungstermin ?

  • Während der Trennungszeit (Trennungsjahr) ist der andere Ehegatte grundsätzlich in vollem Umfang gesetzlich erbberechtigt.
  • Auch gelten Testamente oder Erbverträge weiter. D.h. diese müssten bei sich abzeichnender, dauerhafter Trennung wirksam widerrufen oder der Rücktritt erklärt werden.
  • Ausnahme: Das gilt nicht für Erbverträge, die vor Eintritt in die Ehe abgeschlossen wurden. Derlei Konstrukte können nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden, sofern kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde.
  • Nicht anderes trifft für Scheidungsvereinbarung zu, die ein fortwährendes Erbrecht festlegen.
  • Um der Gefahr während der Scheidung zu begegnen, sollte in jedem Fall ein neues Testament, in Form eines Geschiedenen-Testaments, umgesetzt werden.
    Erst, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, entfällt das Erbrecht des Ehegatten in der Regel.

Was ist, wenn nach der Scheidung kein gesondertes Geschiedenen-Testament vorliegt ?

  • Beim Tod des Erblassers werden nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder dessen gesetzliche Erben. Versterben diese danach, erbt der Ex-Partner ohne Geschiedenen-Testament direkt von ihnen.
  • Das eigene Vermögen nimmt somit einen unerwünschten Verlauf.
  • Der geschiedene Ehegatte wird bei minderjährigen Kindern durch seine Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) regelmäßig zum Verwalter des Erbes.
  • In dieser Funktion wird er vom Amtsgericht nicht überwacht.
  • Erst mit Eintritt des 18. Lebensjahres kann das Kind frei über das Erbe verfügen.

Wie kann die unerwünschten Rechtsfolgen durch ein Geschieden-Testament verhindern ?

  • Zunächst einmal werden die gemeinsamen Kinder zu befreiten Vorerben eingesetzt.
  • Als Ersatzerben kommen deren mögliche Abkömmlinge in Betracht.
  • Die Nacherbschaft ist auflösend bedingt anzusetzen. Sie entfällt mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten.
  • Möglich ist auch der Wegfall der Nacherbschaft bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Kinder.
  • Für beide Fälle soll der Erblasser dann den Status der Vollerbschaft bestimmen.
  • Wichtig ist, zusätzlich ein Auseinandersetzungsverbot des Erbes bis zu einem bestimmten Lebensalter des Kindes festzulegen sowie die Nacherbenanwartschaft nicht vererblich zu stellen.
Wie verhindert man mit einem Geschiedenen-Testament die Vermögensverwaltung des geschiedenen Ehegatten für die gemeinsamen Kinder ?
  • Dies wird erbrechtlich über eine Testamentsvollstreckung ermöglicht.
  • Ebenso ist es möglich, durch testamentarische Bestimmung den geschiedenen Ehegatten von der Vermögenssorge für die Kinder auszuschließen.
  • Sinnvoll ist es in jedem Fall, über das Amtsgericht zusätzlich einen Pfleger sowie einen Vormund bestellen zu lassen.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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