Was ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Erbrecht ?

  • Ist das Vermögen mehreren Erben hinterlassen, entsteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Deren rechtlicher Charakter  ist die Gesamthandsgemeinschaft. Der Nachlass gehört somit allen Erben „zur gesamten Hand“. Keinem der Erben ist ein bestimmter Nachlassgegenstand zuzurechnen. 
  • Der einzelne Erbe hält nur – entsprechend seiner Erbquote – einen ideellen Anteil an der Erbmasse. Ist der Erbe vom Erblasser zu 1/2 eingesetzt, entspricht dies bei der Gesamthandsgemeinschaft seiner Beteiligung am Nachlass.
  • Wurde z.B. ein Haus vererbt und sind mehrere Erben vorhanden, hat jeder von ihnen das Recht dort zu wohnen.
  • Aufgrund des Prinzips der Gesamthandsgemeinschaft ist es aus diesem Grund nicht möglich einem Erben einen bestimmten Nachlassgegenstand zuzuwenden. Allerdings kann der Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft der Miterben im Rahmen eines Erbteilskaufs veräußert werden (§ 2033 BGB).
  • Will der Erblasser einem oder mehreren Erben einen bestimmten Nachlassgegenstand vermachen, muss er eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis anordnen.
  • Die prägende Gestalt der Gesamthand sieht für den Nachlass die gemeinschaftliche Verwaltung (§ 2038 BGB) vor. Bei Streitigkeiten entscheidet die Mehrheit der Erben, immer gerechnet nach Höhe der jeweiligen Erbanteile.

Was ist bei der Gesamthandsgemeinschaft der Miterben zu beachten ?

  • Im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft, die durch Änderung der Rechtsprechung des BGH nicht mehr als Gesamthandsgemeinschaft gilt,  ist die Erbengemeinschaft gem. §§ 2032 BGB nicht rechtsfähig, d.h. sie kann nicht unter einem bestimmten Namen oder Bezeichnung (z.B. Erbengemeinschaft Nachlass XY) klagen oder verklagt werden. Es sind immer alle Erben einzeln aufzuführen, gleich ob sie als Kläger oder Beklagte auftreten.
  • Konkret bedeutet dies, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam Banküberweisungen unterzeichnen müssen, Kündigungen in Mietverhältnissen sind von allen Erben auszusprechen, Verträge sind von allen Erben abzuschließen.
  • Die Erbengemeinschaft ist als Gesamthandsgemeinschaft nicht teilrechtsfähig. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass die gesamhänderisch geprägte Erbengemeinschaft nicht durch Vertrag, sondern kraft Gesetzes gem. §§ 2032 ff. BGB entsteht.
  • Die besondere Form einer Gesamthandsgemeinschaft ist nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) angelegt.
  • Allerdings kann ein Miterbe für die anderen Erben im Wege der Prozessstandschaft gem. § 2039 BGB handeln.Er wird dann nicht für sich selbst, sondern für die Erbengemeinschaft tätig.

Wie kann man Abhilfe schaffen ?

  • Die einzige Möglichkeit ist, dass sich ein Erbe von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft eine Vollmacht erteilen lässt. Er ist dann in der Lage, für die Gesamhandsgemeinschaft die Rechtsgeschäfte zu regeln.
  • Diese Vollmacht bedarf keiner besonderen Form. Allerdings ist zur Vermeidung von möglichen Schwierigkeiten die notarielle Form zu empfehlen. Sonst kann es in Betracht kommen, dass die Vollmacht (z.B. von Banken) nicht anerkannt wird.

Wann endet die gesamthänderische Bindung ?

  • Mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft  gem. § 2042 BGB endet auch die gesamthänderische Bindung des Vermögens.
  • Die ist zum Einen der Fall bei der Teilungsversteigerung oder dem freihändigen Verkauf, im Einvernehmen der Miterben.
  • Wird das gemeinsam geerbte Haus versteigert, fließt der Erlös auf das Bankkonto der jeweiligen Gerichtskasse. Entsprechend des jeweils zuvor geerbten Anteils hat der Erbe nunmehr einen Auszahlungsanspruch.
  • Der ideelle Gesamthandsanteil wandelt sich nunmehr in “bares” Vermögen um. Der Erbe ist nicht mehr am Nachlass beteiligt, da dieser nicht mehr vorhanden ist.
  • Das Vermögen des Erblassers ist jetzt eigenes Vermögen geworden.
  • Nichts anderes gilt beim Verkauf des Erbteils an einen Miterben oder einen Dritten gem. § 2033 BGB. Der ursprüngliche Erbe scheidet aus der Gesamthandsgemeinschaft aus und erhält dafür den Gegenwert seines Anteils.

 

Wichtige Rechtsprechung zur Gesamthandsgemeinschaft im Erbrecht:

Entscheidung des BGH vom 11.09.2002, Az: XII ZR 187/00 – zur fehlenden Rechts- bzw. Teilrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft.

Entscheidung des BGH NJW 2016, 493-495Beendigung der Gesamthandsgemeinschaft der Erben, wenn Käufer alle Erbteile erwirbt, und diese sich somit in  einer Hand vereinigen. So auch BGH NJW-RR 1992, 733

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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