Freistellungsklausel im Berliner Testament

Ohne Freistellungsklausel sind beim Berliner Testament die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten im Zweifel bindend, soweit die Begünstigten Verwandte des anderen Ehegatten sind oder ihm sonst nahestanden (§ 2270 Abs. 2 BGB). Der gesetzliche Inhalt ist somit als gesetzliche Auslegungsregel zu verstehen. D.h. nur dann, wenn die Ehegatten keine abweichende Regelung treffen, kommen die Wirkungen von § 2270 Abs. 2 BGB zum Tragen. Eine Möglichkeit diese Wirkung zu umgehen, ist dem überlebenden Ehegatten vorzubehalten, eine eigene letztwillige Verfügung treffen zu können. Ihn also von der Bindung einer gemeinschaftlichen Verfügung freizustellen (sog. Freistellungsklausel). Im Einzelfall mag dies vermeintlich als „goldener Mittelweg“ zwischen der rechtlichen Bindungswirkung des längstlebenden Ehegatten an die Schlusserbeneinsetzung bezüglich der Verwandten (Kinder) des überlebenden Ehegatten oder anderen sonst „nahe stehenden Personen“ einerseits (§ 2270 Abs. 2 BGB) und einer freien Verfügungsmöglichkeit als Alternative angesehen werden. Tatsächlich ist bei der Aufnahme derartiger Klauseln mit Änderungsvorbehalt äußerste Vorsicht angezeigt.

Hohe Anforderungen an unzweifelhaften Wortlaut der Freistellungsklausel:

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klausel ihrerseits an Bedingungen geknüpft ist. Um nicht wieder die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zur Anwendung zu bringen, sind an den Wortlaut der Fortsetzungsklausel hohe Anforderungen zu stellen. Häufig besteht im Todesfall nämlich keine Gewissheit, ob die Bedingungen eingetreten sind oder nicht. Bei derlei Unklarheiten und Ungenauigkeiten in der Formulierung eines Änderungsvorbehalts ist dann regelmäßig das Gericht aufgerufen, eine Auslegung des Erblasserwillens anhand der Vorschriften der §§ 133, 157 BGB vorzunehmen. Dieses Vorgehen genießt zunächst Vorrang vor der direkten Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Das Ergebnis richterlicher Überprüfung ist meist völlig offen. Diese Unsicherheit wiegt um so schwerer, als die Rechtsprechung zur Zulässigkeit und zum Umfang derartiger Klauseln keine klare Grenzen gezogen hat. Lassen sich keine Anhaltspunkte für eine klare Befreiung von der Vermutungswirkung des § 2270 Abs. 2 BGB in Form einer Freistellung finden, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung und der Vermutung einer gemeinsamen, bindenden Verfügungen bezüglich der Schlusserben.  Eine besondere Form der Fortsetzungsklausel ist die sog. modifizierte Fortsetzungsklausel. Hier werden im Berliner Testament zwar die Schlusserben bindend durch beide Ehepartner bestimmt, dem überlebenden Ehegatten bleibt allerdings vorbehalten, die Verteilung des Erbes im Einzelnen zu regeln.

Aktuelle Rechtsprechung zur Fortsetzungsklausel im Berliner Testament

Als besonders hervorzuhebende, aktuelle Beispiele in der Rechtsprechung sind die Entscheidungen des OLG Frankfurt, Az: 20 W 143/95, vom 03.03.1998 (FamRZ 1998, 1393-1394) und des OLG Bamberg, Az: 4 W 105/15, vom 06.11.2015 (ZErb 2016, 47-51) nennen. Im Fall des OLG Frankfurt war die Klausel zwar eindeutig formuliert (Der Überlebende von uns kann über das Ererbte und sein eigenes Vermögen frei verfügen), jedoch blieb offen, ob die damit verknüpfte Bedingung des gleichzeitigen Versterbens eingetreten war. Beim Fall des OLG Bamberg war zwar "klar" ausgeführt, dass der überlebende Ehegatte die „gesamte Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen haben soll.“ Das Gericht erkannte darin lediglich einen bedeutungslosen, klarstellenden Zusatz, in dem Sinne, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe sein soll. diese Formulierung sei aber nicht geeignet ist, die Wirkung des § 2270 Abs. 2 BGB außer Kraft zu setzen. Zum Themenkomplex vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 879. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Wortlaut der Klausel direkt auf die Art und Weise und den Umfang der Verfügungsmöglichkeit des überlebenden Ehegatten richten muss.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

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