Die Ergänzungen, Zusätze im handschriftlichen Testament

Grundsätzlich hat das handschriftliche Testament (§ 2247 BGB) für seine Wirksamkeit mit der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers abzuschließen. Die Unterschrift muss also am Ende des geschriebenen Textes stehen. Eine Oberschrift, d.h ein Namenszug oberhalb des Textes reicht dafür ebenso wenig aus, wie eine Unterzeichnung am Rand der Urkunde. Sinn und Zweck dieser rechtlichen Vorgabe ist die Möglichkeit, den Willen des Erblassers sicher überprüfen zu können. Es muss mit Gewissheit feststehen, ob die angefertigte letztwillige Willenserklärung vom Testator stammt. Doch was gilt für Ergänzungen, Zusätze im Testament ?

In diesem Zusammenhang sind Durchstreichungen im Text völlig unerheblich und berühren die Gültigkeit des erbrechtlichen Dokumentes nicht, sofern der Inhalt nach wie vor von der Unterschrift gedeckt und durch die Streichung nicht sinnentleert ist. Dies gilt in demselben Umfang für die Korrektur von Schreibfehlern. Etwas anders gilt nur dann, wenn sich hierdurch eine neue Erbfolge ergeben sollte. Würde bei einem gemeinschaftlichen Testament z.B. ein künftiger Erbe durch eine „Streichung“ beseitigt, wäre das eine neue letztwillige Verfügung, die für ihre Gültigkeit – bei einem sog. Berliner Testament – erneut von beiden Ehegatten unterschrieben sein muss. Ergänzungen und Zusätze bilden einen Sonderfall.

Was aber gilt für Ergänzungen bzw. Einschübe, Zusätze oder Nachträge im handschriftlichen Testament ?
Bei derlei Veränderungen unterhalb der vorstehenden Unterschrift stellt sich aufgrund der Vorgaben die Frage, ob die Ergänzungen bzw. Zusätze oder Nachträge im handschriftlichen Testament nicht regelmäßig zu dessen Unwirksamkeit führen. Schließlich kann damit der Wille des Erblassers nicht unerheblich verändert werden, gerade bei einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung. Wobei es völlig unstreitig ist, dass bloße Erläuterungen, Klarstellungen und Berichtigungen keiner neuen Unterschrift bedürfen. Wie so häufig in rechtlichen Fragen – kommt es darauf an.

Für die zur Beantwortung anstehenden Frage sind nämlich zwei Konstellationen zu unterscheiden. Sofern es sich einerseits um eine Willenserklärung handelt, die sich über mehrere Blätter erstreckt, muss jede Ergänzung – jeweils auf jeder Seite – mit einer neuen Unterschrift abgeschlossen sein.

Für einseitige handschriftliche Testamente, die andererseits auf einem Blatt verfasst sind, wird eine räumliche Deckung angenommen, sofern das übrige, äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht. Möglich ist daher, die Namen der Personen einer Schlusserbfolge in einem gemeinschaftlichen Testaments hinter den Unterschriften der Ehepartner – auf einem Blatt mit der letztwilligen Verfügung – zu benennen.Insoweit stellt diese Konstellation eine Ausnahme der Regel dar, demnach bei einem handschriftlichen Testament die Unterschrift immer den vorstehenden Text abschließen muss.

Aktuelle Rechtsprechung zur Problematik:
BGH NJW 1974, 1083 f.; OLG München, ErbR 2010, 56-58)

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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