Erbausschlagung: Das Erbe ausschlagen und keine Schulden erben

In Kürze erfahren Sie hier alles zur Erbausschlagung:

  • Zu beachtende Fristen
  • Form der Erbausschlagung und damit verbundene Gefahren
  • Rettung bei versäumter Erbausschlagung
  • Pflicht zur Übernahme von Beerdigungskosten
  • Was kann bei der Erbausschlagung aus dem Nachlass noch verlangt werden.
  • Wie man vorgeht, wenn man sich nicht sicher ist, ob der Nachlass überschuldet ist, erfahren Sie hier.

Fall:

Frau M. lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in gesicherten Vermögensverhältnissen in einem schuldenfreien Einfamilienhaus Karlsruhe. Durch ein Schreiben des Amtsgerichts Köln, Poststempel 01.02. erfährt Frau M. vom Tod ihres Vaters, zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr hat. In der Nachricht des Amtsgerichts Köln ist die Mitteilung enthalten, dass Frau M. als einziges Kind Alleinerbin des Verstorbenen ist, und sie einen Erbschein beantragen kann. Vom Amtsgericht wird ihr eine Erklärungfrist von zwei Wochen gesetzt, ob sie das Erbe annimmt. Ebenso wird ihr mitgeteilt, dass beim Amtsgericht der Wohnungsschlüssel hinterlegt ist und für die Erben zur Abholung bereit liegt.

Von ihrem Vater ist Frau M. nur noch bekannt, dass er als Börsenmakler tätig war und nach Mitteilung von Verwandten Steuerschulden in Höhe von 3 Millionen EUR und ansonsten kein Vermögen hat.Einen Tag nach dem Schreiben des Amtsgericht geht Frau M. der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Köln zu. Inhalt ist eine Zahlungsaufforderung für den Erben des Vaters in Höhe von 750.000,00 EUR. Eine Woche danach erhält sie ein Schreiben der A-Versicherung, demnach ist sie von ihrem Vater als Begünstigte seiner Lebensversicherung eingesetzt. Hieraus soll sie 500.000,00 EUR erhalten.
Die M. fragt sich, ob und wie die Erbausschlagung soll, und ob Sie trotzdem für die Beerdigungskosten herangezogen werden kann ?

Welche Fristen sind bei der Erbausschlagung zu beachten ?

  • Es gilt die 6-Wochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers und endet dann 6 Wochen danach.
  • Eine vom Amtsgericht gesetzte Frist dient nur zur internen Beschleunigung der Bearbeitung. Sie ist für den Erben in der Regel bedeutungslos.
  • Maßgebend für die Wirksamkeit der Erbausschlagung sind alleine die gesetzlichen Fristen.
  • Frau M. könnte noch vor dem Zugang des Schreibens des Amtsgerichts Köln sofort und nachweislich einen Auslandsaufenthalt (Urlaub) antreten und sollte sich beim Eingang der Nachricht noch im Ausland befinden.
  • Mit diesem Trick kann sich die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 3 BGB auf 6 Monate verlängern.
  • Im Fall von Frau M. sind für die Berechnung der Frist 2-3 Tage Postlaufzeit einzurechnen. Die Frist wird spätestens am 04.02. beginnen und am 18. 03. ablaufen.

Wie kann die Ausschlagung des Erbes erklärt werden ?

  • Es besteht die Möglichkeit die Ausschlagung der Erbschaft vor dem Amtsgericht zu erklären, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (hier: Köln) hatte.
  • Die Erklärung der Erbausschlagung kann aber auch gegenüber dem Amtsgericht des Wohnortes (hier: Karlsruhe) abgegeben werden.
  • In beiden Fällen muss dies persönlich innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
  • Es ist der gültige Personalausweis mitzubringen und ggf. eine Sterbe- bzw. Abstammungsurkunde, die aber nachgereicht werden können.
  • Anrufe bei Gericht reichen nicht aus, die Erklärung der Ausschlagung ist streng formbedürftig.
  • Sie muss gegenüber dem zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden.
  • Die Erklärung kann alternativ auch gegenüber einem Notar erfolgen. Es ist jedoch die 6-Wochenfrist zu beachten.
  • Auch die vor dem Notar angefertigte Ausschlagungserklärung muss innerhalb dieses Zeitraums bei Gericht eingegangen sein.
  • Ein später Termin bei dem Notar kann also zu spät für die Frist des § 1944 Abs. 1 BGB werden.
  • Ist der potentielle Erbe verhindert (Krankheit, etc.) kann er eine Person mit der Erbausschlagung bevollmächtigen; hierfür dürfte allein eine notariell beglaubigte Vollmacht ausreichend sein.

Was ist in jedem Fall zu unterlassen ?

  • Merke: Die Annahme der Erbschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden, die Ausschlagung dagegen schon.
  • Sofern der Erbe nichts unternimmt, verstreicht die 6-Wochenfrist des § 1944 BGB.
  • Es gilt dann die Fiktion; die Erbschaft gilt dann als angenommen.
  • Die Annahme der Erbschaft kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, z.B. in dem man einen Erbschein beantragt.
  • Im Fall von Frau M. würde dies und die Abholung der hinterlegten Schlüssel bei Gericht schon ausreichen.
Was ist bei minderjährigen Kindern zu beachten ?
  • Die sorgeberechtigten Eltern können für das Kind die Ausschlagung erklären.
  • Unter Umständen kann aber eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich werden.
  • Im Fall von Frau M. muss sie für sich und für ihre Tochter – als nächstmöglicher Erbe – die Ausschlagung erklären.

Was passiert bei einer versäumten Ausschlagung ?

  • Die Gläubiger des Verstorben werden ihre Vollstreckungstitel auf den Namen des Erben umschreiben lassen.
  • Der Erbe hat als Rechtsnachfolger des Erblassers gem. § 1967 BGB für dessen Schulden einzustehen.
  • Ob man den Erblasser gekannt hat, oder keine persönlichen Kontakte mehr zu ihm hatte, ist für die Haftung bedeutungslos.
  • Möglich ist dann die Pfändung und die anschließende Versteigerung ihres Hauses durch den Eintrag einer Zwangssicherungshypothek.
  • Im Fall von Frau M. wird also bald der Vollstreckungsbeamte bzw. Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen und sie zum Ausgleich der Schulden auffordern.
Welche Rettungsmöglichkeit gibt es bei versäumter Ausschlagung noch ?
  • Der Erbe muss unverzüglich eine Nachlassinsolvenz beantragen.
  • War dem Erben die Überschuldung bei Annahme der Erbschaft nicht bekannt, kann gegenüber dem Nachlassgericht auch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft erklärt werden (§ 1954 Abs. 1).
    Damit wird der Nachlass vom eigenen Vermögen abgesondert.
  • Alles Weitere regelt das Insolvenzgericht, das das Verfahren mangels Masse einstellen kann.
  • Mit einer Nachlassinsolvenz könnte Frau M. die Eigenhaftung mit ihrem Vermögen noch verhindern.
Was gilt im Falle einer Erbausschlagung für die Kosten der Beerdigung ?
  • Die Kostenlast für die Beerdigung kann durch die Ausschlagung nicht beseitigt werden.
  • Die Beerdigung ist nämlich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die nahen Angehörigen.
  • Frau M. wird also trotz Ausschlagung die Beerdigungskosten übernehmen müssen.
Was kann nach der Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung aus dem Nachlass noch verlangt werden?
  • Grundsätzlich nichts mehr.
  • Auch ein Pflichtteilsanspruch ist nicht mehr gegeben, da das Erbe ja überschuldet ist.
  • Frau M. erhält den Anspruch aus der Lebensversicherung außerhalb des Erbgangs; die Versicherung steht mit dem Erbe in keinem Zusammenhang.
  • Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Lebensversicherung keine Bestimmung der Person vorsieht.
  • In diesem Fall sind Begünstigte die Erben, die Lebensversicherung fällt dann in den Nachlass.
  • Bilder sind keine Vermögensgegenstände, sondern lediglich Erinnerungsstücke und damit von der Überschuldung nicht umfasst.

Für Ihre Fragen:

Tel.: 069/308 511 90

Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

Königsteiner Str. 16

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