Der Entzug des Pflichtteils gem. § 2333 BGB

Der Entzug des Pflichtteils führt zum Totalverlust des “Mindest-Erbrechts”. Aus diesem Grund ist er nur unter besonderen Bedingungen möglich, die in § 2333 BGB aufgestellt sind. Folgende Fragen stehen bei der Thematik im Vordergrund:

  • Wer kann den Pflichtteil entziehen ?
  • Wie kann der Pflichtteil entzogen werden ?
  • Kann der Entzug des Pflichtteils wieder rückgängig gemach werden ?
  • Wer gehört zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten ?
  • Wie hoch ist der Pflichtteil ?

Wer kann den Pflichtteil entziehen ?

Der Entzug des Pflichtteils kann gem. § 2333 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Treten nach dessen Tod Sachverhalte auf, die zu einer Pflichtteilsunwürdigkeit führen, muss dies von den Erben gegenüber dem Anspruchsteller gem. § 2345 BGB durch formlose Anfechtungserklärung umgesetzt werden.

Wie kann der Pflichtteil entzogen werden ?

Der Entzug des Pflichtteils geschieht durch eine Aufnahme in das Testament bzw. den Erbvertrag, mündliche Äußerungen oder schriftliche Mitteilungen an die Erben sind nicht wirksam.
In der letztwilligen Verfügung, die den Pflichtteil ausschliessen soll, muss der Sachverhalt bzw. eines der Gründe ausdrücklich für einen Tatbestand im Sinne von § 2333 BGB mit den Erläuterungen der Motive des Erblassers aufgeführt werden.

Was sind die Gründe für einen Entzug des Pflichtteils ?

Die Gründe, die der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung aufzählen muss, sind in § 2333 BGB abschließend aufgezählt, d.h.
der Pflichtteilsberechtigte muss entweder dem Erblasser, dessen Ehefrau oder seinen Kindern nach dem Leben getrachtet haben. D.h. er muss versucht haben ihn umzubringen.
sich eines Verbrechens oder schwerem vorsätzlichem Vergehen gegenüber dem vorgenannten Personenkreis des Erblassers schuldig gemacht zu haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Veruntreuung von Vermögen, Diebstahl oder Körperverletzungsdelikten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1974, Az: IV ZR 58/72, ist bezüglich der Schwere darauf abzustellen, die Verfehlung eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt.
Eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser
der Pflichtteilsberechtigte hat sich gegenüber Dritten strafbar gemacht und hat dafür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erhalten oder wurde deswegen in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Allerdings muss der Erblasser dann noch ausführen, weshalb dem Pflichtteilsberechtigten die Teilhabe am Nachlass unzumutbar ist.

Kann der Entzug des Pflichtteils wieder rückgängig gemacht werden ?
Durch eine geänderte testamentarische Verfügung kann der Entzug wieder aufgehoben werden.
Ein Besonderheit gilt, wenn sich der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte nach Errichtung des Testaments wieder versöhnt haben. In diesem Fall gilt der Grundsatz der Verzeihung gem. § 2337 BGB, der Pflichtteilsentzug erlischt dann. Beweispflichtig hierfür ist allerdings der Pflichtteilsberechtigte.

Wer gehört zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten ?
Der gesetzliche Pflichtteil gem. § 2303 BGB steht als eine Art „Mindest-Erbrecht“ grundsätzlich nur dem berechtigten Personenkreis zu. D.h. nur die Kinder und die Eltern – sofern keine Kinder vorhanden sind – sowie Ehepartner können dieses Recht einfordern. Voraussetzung ist hierbei, dass sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Die Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt – diese erben aber, sofern keine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehepartners oder Kinder vorhanden sind zu 1/4.
Wie hoch ist der Pflichtteil ?
Der Pflichtteil beträgt gem. § 2303 Abs. 1 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Genau hängt dies von der von der Anzahl der am Nachlass beteiligten Personen ab. War der Erblasser verheiratet und hat seine beiden Kinder aus 1. Ehe nicht bedacht, errechnet sich der Pflichtteil für die beiden Kinder jeweils auf 1/8. Im Fall der unterstellten gesetzlichen Erbfolge hätte der Anteil jeweils 1/4 betragen. Wird der Pflichtteil entzogen, erhöht sich die Erbmasse für die übrigen Erben.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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