Bedeutung und Inhalt einer Ausstattung gem. § 1624 BGB

Die Ausstattung ist wie die Schenkung gem. § 516 BGB eine unentgeltliche Zuwendung. Rechtsform ist bei § 1624 BGB aber ein Vertrag eigener Art (sui generis), der nicht mit der Schenkung gem. §§ 516 ff. BGB im Zusammenhang steht. Sie benötigt jedoch für die Wirksamkeit des Vertrages keine notarielle Beurkundung kann also jederzeit formfrei, d.h. auch mündlich vereinbart werden. § 518 BGB gilt für die Ausstattung nicht. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen empfiehlt es sich allerdings, das Rechtsinstitut einer „Ausstattung“ im Sinne von § 1624 BGB klar als solches zu bezeichnen und den Vertragsinhalt an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Andernfalls drohen im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung schwierige Auslegungs- und Beweisprobleme gem. §§ 133, 157 BGB zur Aufklärung des Vertragszweckes gerade bei vorweggenommener Erbfolge. Denn das Erbrecht knüpft an die Ausstattung andere Rechtsfolgen, als an eine im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durchgeführte Schenkung gem. § 516 BGB. Hierbei ist auf die Ausgleichsvorschriften des § 2050 BGB und die im Pflichtteilsrecht wichtige Norm des § 2325 BGB zu verweisen.

Inhalt einer Ausstattungsvereinbarung ist die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes der Eltern an ihr Kind, beschränkt auf folgende Bereiche:

  • Im Hinblick auf dessen Verheiratung
  • Zur Erlangung dessen selbständiger Lebensstellung
  • Zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft des Kindes

Dabei muss die Ausstattung nicht „notwendig“ im wirtschaftlichen Sinne sein. Ausreichend ist die Motivation einer Gleichstellung der Kinder. Wobei der Kreis der Vertragsbeteiligten auf das leibliche Kind und dessen Eltern beschränkt ist. Die Vorschrift des § 1624 BGB gilt nicht für Ehepartner, Lebensgefährtin, Neffen, Nichten, etc. Eine Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB ist insbesondere auch der laufende Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. 2 BGB.
Beispiele für eine Ausstattung sind:

  • Zuwendung von Lebensversicherungsprämien für die Finanzierung einer Ausbildung
  • einmalige und laufende Geldzuwendungen auch laufende
  • Übertragung von Grundstücken, etc.
  • Bezahlung von Schulden, Übernahme einer Bürgschaft

Merke: Die Ausstattung gem. § 1624 BGB ist im Gegensatz zur Schenkung streng auf einen abgeschlossenen Personenkreis und einzelne Bereiche beschränkt.

Wirksamkeitsvoraussetzung für den Fortbestand einer Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB ist, dass die Zuwendung den Lebensverhältnissen der Eltern des Kindes entspricht und nicht übermäßig ist. Trifft dies nicht zu, und geraten Eltern zeitnah nach der Zuwendung ihrerseits in eine wirtschaftliche Notlage, so kann die Rückabwicklung der Zuwendung gem. § 313 BGB in Betracht kommen. Wegen des vertragsmäßigen Charakters gilt § 242 BGB auch hier, d.h. es kann jederzeit eine Anpassung der Vertragsverhältnisse erfolgen.

Rechtsfolgen einer Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB
 

  • Die Vorschrift zur Rückforderung einer Schenkung gem. § 526 ff. BGB ist nicht anwendbar, d.h. das übertragene Vermögen kann nicht mehr wegen Verarmung oder grobem Undank zurückgefordert werden.

  • Im Regelfall Ausstattungen sindunter den Abkömmmlingen im Erbfall der Eltern untereinander immer zum Ausgleich zu bringen; es sei denn, der Erblasser ordnet das Gegenteil an (§ 2050 BGB). Ausnahme: Nur wenn der laufende Ausbildungsunterhalt oder die laufenden Geldzuwendungen nicht den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprochen haben, d.h. sie waren übermäßig, sind diese unter den Geschwistern auszugleichen.

  • Unter Pflichtteilsberechtigten sind die Ausstattungen gem. §§2316 i.V.m. 2050 BGB immer auszugleichen, was vom Erblasser auch nicht ausgeschlossen werden kann.

  • Bei Zuwendung einer Ausstattung an das eigene Kind fällt diese bei dessen Scheidung nicht in den Zugewinnausgleich.

Achtung ! – die 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB und der 10-prozentige Verlust des Pflichtteilsanspruches gilt nicht, da Ausstattungen im Pflichtteilsrecht, nach eigenen Regeln auszugleichen sind. Die Vorschrift des § 2325 BGB zur Pflichtteilsergänzung ist bei einer Ausstattung nicht einschlägig.

Aktuelle Rechtsprechung zur Ausstattung:

 

  • OLG Karlsruhe vom 27.04.2014, Az: 6 U 137/09, FamRZ 2012, 901 ff. – Ausstattung als Bürgschaftsübernahme
  • OLG Düsseldorf vom 13.01.2014, Az: 4 U 104/03, NJW-RR 2004, 1082 f. – Prämienzahlungen zu einer Lebensversicherung als Ausstattung
  • BGH vom 26.05.1965, Az: IV ZR 139/64, BGHZ 44, 91-97 – Definition Umfang und Reichweite einer Ausstattung

 

 

 

 

 

 

 

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Dr. Stefan Günther

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