Beschränkter Pflichtteilsverzicht

Beim Erbverzicht ist eine gegenständliche Beschränkung nicht möglich, da dort das Prinzip der Universalsukzession gem. § 1922 BGB Gültigkeit besitzt. Dagegen handelt es sich beim Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 Abs. 2 BGB um den Verzicht auf eine Geldforderung. Der Pflichtteil wird nur in Geld beglichen und ermöglicht keine Teilhabe am Nachlass. Deshalb ist darauf ein kompletter oder teilweiser Verzicht möglich.

Warum kann der beschränkte Pflichtteilsverzicht sinnvoll sein ?

  • Er erstreckt sich nicht auf den gesamten Pflichtteil des § 2303 BGB, d.h. der weitere Bestandteil bleibt noch erhalten.
    Mit dieser Gestaltungsmöglichkeit können einzelne Nachlassgegenstände komplett aus der Berechnung des Pflichtteils herausgenommen werden. So ist es möglich ein Hausgrundstück auszugliedern. Die Erben werden dann nicht mit notwendigen Wertermittlungskosten (Sachverständigengutachten, etc.) belastet. Oder es wird für den Erhalt und den Fortbestand des Immobilienvermögens gesorgt, das andernfalls durch eine Verwertung (Verkauf) zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruches dienen müsste.
  • Auch kann Betriebsvermögen geschont werden, indem auf dessen Beteiligung am Nachlass verzichtet wird. Ebenso kann vereinbart werden, dass die vorhandenen Werte mit ihrem Buchwert zum Ansatz zu bringen sind. Das kann den Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze sichern.
    Ebenso können die Pflichtteilsergänzungsansprüche des § 2325 BGB ausgeschlossen werden. Damit wird es dem Erblasser möglich, aus steuerlichen oder anderen Gründen Vermögen (z.B. Haus) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen.
  • Es kann auch die Stundung des Pflichtteilsanspruches einvernehmlich geregelt werden, um dessen Fälligkeit zeitlich zu verschieben. Damit wäre es möglich, für die notwendige Liquidität des Nachlass zu sorgen.

Wer kann den beschränkten Pflichtteilsverzicht vereinbaren ?

  • Es handelt sich um einen Vertrag gem. § 2346 Abs. 2 BGB, der mit dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser zu vereinbaren ist.
  • Für Kinder bzw. Enkelkinder können die Eltern zwar im Rahmen ihres Sorgerechtes handeln, allerdings bedarf es wegen der Norm des § 1643 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Vertrages durch das Vormundschaftsgericht. D.h. es wird aller Voraussicht nach für das Kind ein Ergänzungspfleger bestellt, der dessen Interessen wahrnimmt.

Wie wird der beschränkte Verzicht erklärt – gibt es dafür spezielle Muster ?

Nein, es gibt keine Muster bzw. Vorlagen. Die Parteien können die Bedingungen frei aushandeln. Üblicher Weise erfolgt der Verzicht unter der Bedingung einer Geldzahlung.

Kann der beschränkte Pflichtteilsverzicht mündlich oder schriftlich vereinbart werden ?
Nein, zur Wirksamkeit bedarf es der notariellen Form (§ 2348 BGB)
Erhöht sich durch den beschränkten Verzicht die Quote der übrigen Pflichtteilsberechtigten ?
Nein, daran ändert sich nichts. Es findet keine Erhöhung statt.
Kann der Verzicht wieder rückgängig gemacht werden ?
Ja, für diesen Aufhebungsvertrag bedarf es aber der gesonderten Form des § 2348 BGB.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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